BVerfG: Filsharing Entscheidung – Zulassung der Revision
13.04.2012 BVerfG – Leitsätze der Redaktion gem. Pressemitteilung des BVerfG:
- Die Revision war zwingend zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
- Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet.
- Die vom Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung (BGHZ 185, 330) beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch aussenstehende Dritte gesichert werden muss.
Anm. RA Exner: Endlich gabe es heute ein (erstes) Machtwort zum Thema Filesharing durch das BVerfG! Nachdem Gesetzgebung und Rechtsprechung lange die sozialen Folgen der Anwaltskosten bei Filesharing-Fällen vernachlässig haben, nun erste und klare Worte vom Bundesverfassungsgericht. Schlimm, dass die Verfassungshüter den Gerichten dabei dem in der Sache oft befassten OLG Köln folgendes attestierte:
Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, … (aus: PM des BVerfG, 13.04.2012)
Dass die Unzufriedenheit längst sogar eine politische Dimension erreicht hat, zeigt der aktuelle Erfolg der „Piraten-Partei“. Diese hat u. a. wegen zahlreicher Abmahnwellen und auch Abmahnmissbrauchs eine Neuordnung dieses Rechtsgebiet zum Wahlkampfthema erkoren und findet ungemeinen Zulauf. Jahrelange Unzufriedenheit bricht sich nun in dem Urteil des BVerfG und dem neuen Politikthema Bahn.
OLG Düsseldorf: Abmahnung Rasch völlig unbrauchbare Dienstleistung
Das OLG Düsseldorf hält eine Abmahnung der Kanzlei Rasch beim filesharing für eine völlig untaugliche Dienstleistung. Werden nur pauschal “angebotene Dateien” aufgelistet (hier: 304 Dateien), könne davon allein noch nicht auf eine Urheberrechtsverletzung geschlossen werden. In einem Verfahren, das von der Abmahnkanzlei Rasch geführt wurde, hatte das OLG Düsseldorf am 14.11.2011 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Nachdem das LG die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt hatte, hat nun das OLG Düsseldorf die Entscheidung aufgehoben und dem Abmahnanwalt Rasch eine ganz klare Absage erteilt.
Anm RA Exner: Tatsächlich fehlt es in den Abmahnungen der RAe Rasch immer wieder an der Darlegung der spezifischen verletzten Rechte der Mandanten. Erfreulich, dass nunmehr ein OLG hierzu deutlich Stellung bezieht. Die Landgerichte klagen hierzu immer wieder, dass Sie bei der Flut der Verfahren nicht mehr diese Darlegungen prüfen könnten. Die angebliche Verletzung der Urheberrechte sind aber echte Anspruchsvoraussetzungen. Sie müssen im Einzelfall behauptet und dargelegt werden. Bei einer Abmahnung mit dem Zweck der Prozessvermeidung muss dies inder Abmahnung geschehen. Und daher kann man mit dem OLG Düsseldorf nun auch sagen: Die Darlegung der Verletzung der Urheberrechte sind echte Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung.
EuGH beschränkt Provider-Pflichten bei filesharing (Filterung)
EuGH – Luxemburg 24.11.2011 | Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzugeben, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen
Eine solche Anordnung beachtet weder das Verbot, solchen Anbietern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, noch das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten
Diese Rechtssache beruht auf einem Rechtsstreit zwischen der Scarlet Extended SA, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, und SABAM, einer belgischen Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Verwendung von Werken der Musik von Autoren, Komponisten und Herausgebern zu genehmigen.
SABAM stellte im Jahr 2004 fest, dass Internetnutzer, die die Dienste von Scarlet in Anspruch nähmen, über das Internet – ohne Genehmigung und ohne Gebühren zu entrichten – zu ihrem Repertoire gehörende Werke über „Peer-to-Peer“-Netze (ein offenes, unabhängiges, dezentralisiertes und mit hochentwickelten Such- und Downloadfunktionen ausgestattetes Hilfsmittel zum Austausch von Inhalten) herunterlüden. (…)
OLG Köln: Kein gewerbliches Ausmaß bei filesharing von “Tödliches Kommando – The Hurt Locker” trotz Film-Oscars
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Kino-Film “Tödliches Kommando – The Hurt Locker”. Mit dem Vortrag, dieser Kino-Film sei zu bestimmten Zeiten in peer-to-peer Netzwerken (“Tauschbörsen”) Dritten zugänglich gemacht worden, begehrt sie, der Beteiligten zu 2) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen bestimmte IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesen waren. (…)
Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats liegt ein gewerbliches Ausmaß einer Rechtsverletzung durch das hier in Rede stehende Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke in ein peer-to-peer Netzwerk nach Ablauf von sechs Monaten gerechnet ab dem Erscheinungsdatum des Werkes nur in Ausnahmefällen vor. Danach hat das Landgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin. (…)
Abmahn-Gefahr bei Amazon: UVP-Angebote
Der Rechtsanwalt und Kollege Alexander Schupp hat mich auf wettbewerbliche Abmahnungen nach § 5 UWG aufgrund von Angeboten bei Amazon aufmerksam gemacht. Gerügt werde in den Abmahnungen, dass in dem Angebot von Amazon mit einer unverbindliche Preisempfehlung (UVP – durchgestrichener Preis) geworben werde.
Achtung: Abmahnmißbrauch
Die Probleme ergeben sich, weil die Angebote bei Amazon vorgefertigt werden. Der Ersteinsteller legt das Erscheinungsbild der Anzeige fest. Spätere Änderungen – auch z.B. einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) – bleiben so dauerhaft im Angebot. Der spätere Anbieter kann diese nicht ohne Weiteres ändern. Das wird von Abmahnanwälten und deren Mandanten mitunter schamlos ausgenutzt. Es besteht manchmal sogar der auf Indizien gestützte Verdacht eines Rechtsmißbrauchs der Abmahnungen: Der angebliche Abmahner ist nämlich nicht oder nur in sehr geringem Umfang in dem entsprechenden Bereich mit eigenen Angeboten am Markt. Damit ist die Wettbewerbsstellung und Abmahnberechtigung (im Prozess: Aktivlegitimation nach UWG – OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 9/09) schon fraglich. Zudem kann man von einem Abmahn-Mißbrauch ausgehen, wenn ein Missverhältnisses zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebs vorliegt (OLG Hamm, Urt. v. 24.03.2009 – 4 U 211/08). Wehren Sie sich gegen solche Abmahner!
Filesharing – Abmahnung durch Rechtsanwälte Rasch: Original-Vollmacht ?
Bei einer Abmahnung von filesharing durch die Rechtsanwälte Rasch (Hamburg) konnte aktuell von der Kanzlei Exner erfolgreich die Vorlage einer Vollmacht veranlaßt werden. Dabei wurde bei der Übersendung durch die unterzeichnende Rechtsanwältin behauptet, es werde eine “Original-Vollmacht” übersendet. Dies wurde hier überprüft:
Das Dokument hat einer ersten Sichtungsprobe bei der Überprüfung nicht Stand gehalten.
Nach insgesamt 3 Kriterien muss von einem negativen Gesamtergebnis ausgegangen werden: Es liegt wohl doch eher keine Origianl-Vollmacht vor.

