Autorenarchiv

VZ-RLP: Unseriöse Massenabmahnungen stoppen

Gesetz zum Schutz vor unseriösen Geschäftspraktiken muss endlich auf den Weg

Die massiven Abmahnungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern wegen Urheberrechtsverletzungen und die Kriminalisierung der Betroffenen müssen endlich ein Ende haben, fordern die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz und das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Eine Auswertung von 126 typischen Anfragen bei der Verbraucherzentrale aus dem Jahr 2012 ergab: Allein in diesen Fällen lag der Streitwert für rechtswidrige Downloads aus dem Internet bei 1,5 Millionen Euro. Im Schnitt ging es pro Fall um einen Streitwert von rund 12.000 Euro. Die geforderten Anwaltskosten betrugen durchschnittlich 730 Euro, außerdem werden hohe Schadensersatzforderungen gestellt. Die angebotenen Vergleiche bedeuten mit durchschnittlich 700 Euro immer noch eine hohe finanzielle Belastung, die für Betroffene ein Riesenproblem darstellt. Diese Zahlen dürften nur die Spitze des Eisbergs sein. Der Handlungsbedarf ist enorm.

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LG Aurich: Ferner Gerichtsstandort als Rechtsmissbrauch (AGB + Widerrufsbelehrung bei eBay)

LG Aurich befindet über Rechtsmißbrauch und Absicht der Benachteiligung bei fliegendem Gerichtsstand ohne sachlichen Anhaltspunkt. In der Sache ging es – mal wieder – um rechtswidrige AGB und Widerrufsbelehrungen bei eBay.

Anm. RA Exner: Kurz, knapp und treffend gibt das LG Aurich hier wieder, was Alltag in der Abmahnpraxis ist: Es wird ein ferner Greichtsort gewählt, um dem Antragsgegner die Rechtsverfolgung zu erschweren oder unmöglich zu machen. Zu ergänzen ist: Vielfach- und Massenabmahner verhindern so zudem, dass ein Gericht vor Ort den Umfang der Abmahntätigkeit erkennen kann. Wählt der Abmahner aber weder seinen Wohnsitz bzw. Standort oder den seines Rechtsanwalts ohne nachvollziehbaren Grund, so spricht dies für eine arglistige Benachteiligungsabsicht. Recht so!

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Abmahn-Missbrauch: Forderung nach fiktivem Schadensersatz

  1. Erweist sich das Verhältnis von Umsatz und Amahnkosten insgesamt als unverhältnismäßig, so liegt damit ein Hinweis auf einen Missbrauch der Abmahntätigkeit vor.
  2. Macht der Abmahner durch Einforderung eine eigene unbewiesene Kostenpauschale geltend, so ist anzunehmen, dass es überwiegend um die Ausbeute von Kostenerstattungen durch die Gegner ging. (Kostenerzielungsabsicht)
  3. Eine Abmahntätigkeit, die überwiegend dazu benutzt hat, um gegen die Wettbewerber Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung zu generieren, ist unzulässig.

Red. Leitsätze (Rechtsanwalt Exner) zu OLG Hamm, 4 U 9/09, Urteil vom 28.04.2009, Az.: 4 U 9/09:

OLG Hamm: Abmahnung und fiktiver Schadensersatz

A. Die Parteien vertreiben als gewerbliche Verkäufer auf der Auktionsplattform F u.a. Saunaartikel. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach einem Testkauf vom 14.10.2008 das Fehlen einer Widerrufsbelehrung bei Warenlieferung nach Vertragsschluss gemäß §§ 312 c II 1 Nr. 2, 312 d, 355 BGB; 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO (s. Anl. 2, Bl. 11 ff.) und ein defizitäres Impressum ohne die Nennung des/der Komplementär/in i.S.v. § 5 I Nr. 1 TMG (s. Anl. 1, Bl. 9 f.) vorgeworfen. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen (…)

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Abmahnwelle: Weltuntergang

Wortmarke-Weltuntergang

DPMA-Info zur Wortmarke ‘Weltuntergang’ als Bild

Weltuntergang sollte nach einer wohl falsch verstandenen Notierung der Maja am 21.12.2012 sein. Dieser Weltuntergang viel aus, doch ein findiger Eventveranstalter bzw. Gastronom aus Hof (Bayern) hatte sich diesen Begriff als Marke beim DPMA schützen lassen. Nun hat es – quasi nach dem Weltuntergang – zahlreiche Abmahnungen gegeben.

Marke Weltuntergang

Wir haben recherchiert … und tatsächlich: Beim DPMA wurde eine Marke, genauer die Wortmarke ‘Weltuntergang’ am 31.01.2012 angemeldet und auch noch amtlich am 27.04.2012 veröffentlicht.
Das ist insbesondere verwunderlich, weil schon zum Jahreswechsel 2011/ 2012 der Weltuntergang laut Maja-Kalender ein Thema war . Aber offenbar war dies und weitere Überlegungen beim DPMA nicht bei der Antragstellung berücksichtigt worden. Nun ist es an den zahlreichen Betroffenen, sich hiergegen erfolgreich zu wehren.

Diese Abmahnwelle brachten es am 04.01.2013 sogar in die Kurznachrichten von RTL : Diesen Beitrag weiterlesen »

Debcon GmbH: Forderungsinkasso Abmahnkosten BAEK-LAW

Die Debcon GmbH, Witten hat offenbar eine Anzahl von Forderungen auf Abmahnkosten von dem (ehemaligen?) Abmahnanwalt RA Kimm (BAEK-LAW) übernommen.

Debcon-Inkasso für BAEK-LAW

Debcon-Inkasso für BAEK-LAW

In einem Schreiben hierzu heißt es einerseits Diesen Beitrag weiterlesen »

BGH: Keine Haftung der Eltern bei filesharing

Endlich wieder Minderjährigen-Schutz auch im filesharing. Der BGH hat in seinem Urteil (Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus) entschieden, dass Eltern nicht für die Rechtsverletzung ihrer Kinder unter 14 Jahren durch filesharing haften, wenn sie

  1. die Kinder über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und
  2. keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwider handelte.

Mit diesem Grundsatzurteil wird endlich wieder in den deutschen Gerichten der Minderjährigen-Schutz auch bei Abmahnungen ernst zu nehmen sein.

Anm. Rechtsanwalt Exner: Jahrelang machen nun schon die Abmahnanwälte Geschäfte mit der Angst der Eltern. Nun ist endlich damit Schluss. Es ist aber bedauerlich und erschreckend zugleich, wie lange abmahnfreundliche Amtsgerichte (bei Kostenverfahren), Land- und Oberlandesgerichte hier zu Lasten der Eltern entschieden haben.

Ich habe nun schon begonnen erste Akten auszusondern, in denen diese Fälle dann zu einer Klageabweisung führen werden. Dem BGH sei Dank!

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