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KG beendet Massen-Abmahnungen von Immobilienmaklern
Anm. RA Exner: Der Beschluss des Kammergerichts (Berlin) vom 22.07.2011, Az. 5 W 161/11 kann Opfern von Vielfachabmahnern im Bereich der Immobilienmakler, Wettbewerbsrecht bzw. auch nach § 6 TMG (Impressum als Pflichtangabe im Internet) helfen: Wegen der fehlenden Zulässigkeit des Antrags hat das Kammergericht den Abmahner / Antragsteller abgewiesen. Grund: Der Abmahner hatte vielfach abgemahnt, ohne selbst nennenswerte Geschäfte im Immobilienbereich zu tätigen.
Opfer – z. B. die auf Abmahnung gezahlt haben – können nun ggf. die Zahlungen zurück fordern. Dabei wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, denn bei Abgabe bzw. Annahme einer Unterlassungserklärung kommt ein Vergleich zustande. Die Anfechtung bzw. Aufhebung eines solchen Vergleichs unterliegt besonderen Rechtsregeln.
In der Praxis sind meist die Nachweise der vielfachen Abmahntätigkeit und der erzielten Einnahmen schwierig. Massenabmahner schlüpfen oft lange durch das Netz der Justiz bzw. erlangen vor Gerichten günstige Urteile. Die prozessuale Waffengleichheit der Parteien ist im Bereich des Abmahn(un)wesens nicht gegeben. Das vorliegende Beispiel zeigt wie dauerhaft und dreist Abmahner über mehrere Jahre ihr “Geschäft” fortsetzen. Dem können und sollten die Gericht durch konsequente Anwendung des Prozessrechts begegnen. Namentlich müssen die Abmahner dem angerufenen Gericht die entsprechendn Auskünfte zum Umfang der Abmahntätigkeit erteilen, da sie zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Erklärung über die tatsächlichen Umstände zur Sache verpflichtet sind (§ 138 Abs. 1 ZPO).
Beschluss des KG Berlin, Az. 5 W 161/11
Red. Leitsätze:
- Die Abmahnung vornehmlich zur Generierung (vermeintlicher) Ansprüche ist unzulässig.
- Wird bei nur geringfügiger eigener geschäftlicher Tätigkeit seit vielen Jahren (gerichtsbekannt) massenhaft kostenpflichtig abmahnt, ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unzulässig.
- Auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vornehmlich zum Zweck der Gewinnerzielung lässt sich schließen, wenn in 19 Tagen etwa 120 Abmahnungen von Verstößen mit “Abmahnpauschale” in Höhe von je 150,- € zuzüglich Mehrwertsteuer gefordert werden.
Aus dem Urteil
Abmahner Rasch bietet bei filesharing “Vergleich” an
Mindestens seit Februar 2011 fügen die Rechtsanwälte Rasch den Abmahnungen einen Text bei, der mit “Vergleich” überschrieben ist. Entsprechende Abmahnungen liegen hier vor. Demnach soll der bzw. die Abgemahnte einen Betrag von 1.200,- € zahlen und damit alle Kosten ausgeglichen sein. Was das heißt, wird zunächst nicht weiter aufgeschlüsselt. Jedenfalls nicht so, dass ein juristischer Laie erkennen kann, was sich dahinter verbirgt. Vor der ungeprüften Annahme des Vergleichs kann ich nur warnen: Nach Annahme eines solchen Vergleichs ist die Rechtslage, namentlich die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil des Abgemahnten wesentlich verschlechtert!
BGH: Abmahnkosten gegen “Fan-Seite” abgewiesen – Domain kinski-klaus.de
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 277/03 – Abmahnkosten und Anspruch auf Unterlassungserklärung gegen “Fan-Seite” abgewiesen – Domain kinski-klaus.de | Die Auseinandersetzung mit dem Werk eines verstorbenen Künstlers und bekannten Persönlichkeit bleibt möglich. Eine Verletzung der Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts liegt nach der Entscheidung des BGH zur Domain “kinski-klaus.de”. Ein Schadensersatzanspruch für Erstattung der Abmahnkosten und Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen hat das oberste Zivilgericht abgelehnt. Die Entscheidung ist ein Klassiker im Bereich des Domain- und Abmahnrechts.
Anm. RA Exner: Bemerkenswert ist die folgende Wiedergabe der Entscheidungsgründe der Vorinstanzen sogar in der Pressemitteilung durch den BGH.
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Die Abmahnungen seien rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch in einer Weise hätten durchsetzen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte.
Diese Formel hat bisher kaum Eingang in die Überlegungen und Begründungen der meisten Amts- und Landgerichte gefunden. Die Untergerichte verschießen sich insoeit in der Praxis den Erwägungen und Begründungen des BGH.
Reform der Widerrufsbelehrung 2011
Vorsicht neue Abmahngefahr: Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen! Online-Shops und Dienstleister, die Ihre Leistungen über das Internet anbieten, müssen erneut die Widerrufsbelehrung prüfen und ändern lassen. Das “Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge” wurde am 03.08.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz trat gem. Art. 4 am 04.08.2011 in Kraft. Die Änderung ist mit einer dreimonatigen Übergangsfrist versehen. Nach Ablauf der Übergangsfrist drohen wieder einzelne Abmahnungen und eine neue Abmahnwelle.
OLG Schleswig: Streitwert und Kosten bei Stadtplan-Abmahnung
Der nachfolgende Fall des Schleswig-Holsteinischen OLG (Beschl. v. 09.07.2009, Az: 6 W 12/09) betrifft einen Kostenstreit über eine Abmahnung wegen Urheberrechten (Online-Stadtplan). Das OLG in Schleswig hat in zweiter Instanz die Herabsetzung der Kosten durch das Landgericht bestätigt.
Wie das OLG Schleswig überzeugend ausführt, dient die Bestimmung des Streitwerts nicht als Strafe für eine ggf. vorliegende Urheberrechtsverletzung. Die Festsetzung dient (1) der Zuständigkeitsbestimmung (bei mehr als 5.000,- € wird das Landgericht zuständig) und (2) der Berechnung der Verfahrenskosten (primär der Gerichtskosten). Für entgangenen Gewinn hat der verletzte Urheber den Weg der Schadensersatzklage zu wählen und den Schaden darzulegen und zu beweisen.
Anm. Ra Exner: Es gibt abweichende Auffassungen in der Rechtsprechung. Stadtplan-Abmahner bzw. allgemein Urheber werden in der Regel vor solchen Gerichten klagen und Abmahnkosten geltend machen, dass der Aufruf der Webseite “jedenfalls auch” am gewünschten Gerichtsort möglich war bzw. ist. (Argument des sogenannten “fliegenden Gerichtsstands”)
Ferien-Ärger: Mahnbescheid über Abmahnkosten
Aktuell liegt hier ein “gerichtlicher Mahnbescheid” vor, mit dem ein großer Abmahner die Abmahnkosten durch gerichtlichen Mahnbescheid geltend macht. Da auf die Abmahnung einige Nachweise nachgefordert worden waren und diese noch immer nicht vorliegen, ziemlich dreist. Offenbar versucht hier der Abmahner bzw. Abmahnanwalt einen gerichtlichen vollstreckbaren Titel zu erwirken. Wird nämlich nicht innerhalb von 14 Tagen Widerspruch gegen die Forderung eingelegt, dann wird der Titel erteilt. Im Verfahren für den gerichtlichen Mahnbescheid wird die Forderung oder Berechtigung vom Gericht nicht geprüft! Abmahner nutzen oft die Ferienzeit, um bei Urlaub des Empfängers einfach und billig durch Verfahren für gerichtlichen Mahnbescheid einen Vollstreckungstitel zu erwirken.

