Abmahner

AG Aachen: Abmahner unterliegt bei Kostenstreit wegen Filesharing-Abmahnung – Abmahnkosten gekürzt!

AG Aachen, 115 C 77/10 -Redaktionelle Leitsätze:

  1. Beim Filesharing eines Albums mit 12 Titeln ist ein maximaler Streitwert von 3.000,- EUR angemessen.
  2. Der Abmahnanwalt kann daher nur Kosten i.H.v. 316,18 EUR fordern (und nicht 2.528,15 EUR wie geklagt bzw. 1.200,- EUR wie mit Abmahnung als „Vergleich“ angeboten).
  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach der rechtskräftig gewordnen Entscheidung die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.

Anm. RA Exner: Immer wieder gehen hier in der Kanzlei Abmahnungen ein, in denen „vorteilhafte Vergleiche“ angeboten werden. Dabei soll der wegen filesharing abgemahnte zwischen 450,- und 1.200,- EUR zahlen und eine (oft zu weit reichende Unterlassungserklärung) abgeben. Das AG Aachen hat dieser Praxis der Abmahner nun eine sehr klare Abfuhr erteilt. Das Urteil ist zudem der nächst höheren Instanz zur Prüfung vorgelegt worden (Landgericht Aachen, 5 S 127/10) und inzwischen rechtskräftig.

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BGH: Rechtsmißbrauch bei Mehrfachabmahnung / Media-Märkte

Rechtsmißbrauch bei Abmahnungen erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Hierzu zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. o6. April 2000, Az. I ZR 75/98 – Grundsatzurteil “Mehrfachabmahnung / Media-Märkte”)

  1. die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes,
  2. das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß,
  3. Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung bzw. Abmahnungen dieses und anderer Verstöße,
  4. auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter.

Das Urteil erging zu Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, in der der allgemeine Rechtsgedanke des Rechtsmißbrauchs 1986 als Norm ausdrücklich im Gesetz verankert wurde.

RA Exner, Kiel – www.gegen-abmahnung.de -

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