Abmahngründe

OLG Köln: Kein gewerbliches Ausmaß bei filesharing von “Tödliches Kommando – The Hurt Locker” trotz Film-Oscars

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Kino-Film “Tödliches Kommando – The Hurt Locker”. Mit dem Vortrag, dieser Kino-Film sei zu bestimmten Zeiten in peer-to-peer Netzwerken (“Tauschbörsen”) Dritten zugänglich gemacht worden, begehrt sie, der Beteiligten zu 2) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen bestimmte IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesen waren. (…)

Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats liegt ein gewerbliches Ausmaß einer Rechtsverletzung durch das hier in Rede stehende Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke in ein peer-to-peer Netzwerk nach Ablauf von sechs Monaten gerechnet ab dem Erscheinungsdatum des Werkes nur in Ausnahmefällen vor. Danach hat das Landgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin. (…)

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Abmahn-Gefahr bei Amazon: UVP-Angebote

Der Rechtsanwalt und Kollege Alexander Schupp hat mich auf wettbewerbliche Abmahnungen nach § 5 UWG aufgrund von Angeboten bei Amazon aufmerksam gemacht. Gerügt werde in den Abmahnungen, dass in dem Angebot von Amazon mit einer unverbindliche Preisempfehlung (UVP – durchgestrichener Preis) geworben werde.

Achtung: Abmahnmißbrauch

Die Probleme ergeben sich, weil die Angebote bei Amazon vorgefertigt werden. Der Ersteinsteller legt das Erscheinungsbild der Anzeige fest. Spätere Änderungen – auch z.B. einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) – bleiben so dauerhaft im Angebot. Der spätere Anbieter kann diese nicht ohne Weiteres ändern. Das wird von Abmahnanwälten und deren Mandanten mitunter schamlos ausgenutzt. Es besteht manchmal sogar der auf Indizien gestützte Verdacht eines Rechtsmißbrauchs der Abmahnungen: Der angebliche Abmahner ist nämlich nicht oder nur in sehr geringem Umfang in dem entsprechenden Bereich mit eigenen Angeboten am Markt. Damit ist die Wettbewerbsstellung und Abmahnberechtigung (im Prozess: Aktivlegitimation nach UWG – OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 9/09) schon fraglich. Zudem kann man von einem Abmahn-Mißbrauch ausgehen, wenn ein Missverhältnisses zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebs vorliegt (OLG Hamm, Urt. v. 24.03.2009 – 4 U 211/08). Wehren Sie sich gegen solche Abmahner!

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KG beendet Massen-Abmahnungen von Immobilienmaklern

Anm. RA Exner: Der Beschluss des Kammergerichts (Berlin) vom 22.07.2011, Az. 5 W 161/11 kann Opfern von Vielfachabmahnern im Bereich der Immobilienmakler, Wettbewerbsrecht bzw. auch nach § 6 TMG (Impressum als Pflichtangabe im Internet) helfen: Wegen der fehlenden Zulässigkeit des Antrags hat das Kammergericht den Abmahner / Antragsteller abgewiesen. Grund: Der Abmahner hatte vielfach abgemahnt, ohne selbst nennenswerte Geschäfte im Immobilienbereich zu tätigen.

Opfer – z. B. die auf Abmahnung gezahlt haben – können nun ggf. die Zahlungen zurück fordern. Dabei wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, denn bei Abgabe bzw. Annahme einer Unterlassungserklärung kommt ein Vergleich zustande. Die Anfechtung bzw. Aufhebung eines solchen Vergleichs unterliegt besonderen Rechtsregeln.

In der Praxis sind meist die Nachweise der vielfachen Abmahntätigkeit und der erzielten Einnahmen schwierig. Massenabmahner schlüpfen oft lange durch das Netz der Justiz bzw. erlangen vor Gerichten günstige Urteile. Die prozessuale Waffengleichheit der Parteien ist im Bereich des Abmahn(un)wesens nicht gegeben. Das vorliegende Beispiel zeigt wie dauerhaft und dreist Abmahner über mehrere Jahre ihr “Geschäft” fortsetzen. Dem können und sollten die Gericht durch konsequente Anwendung des Prozessrechts begegnen. Namentlich müssen die Abmahner dem angerufenen Gericht die entsprechendn Auskünfte zum Umfang der Abmahntätigkeit erteilen, da sie zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Erklärung über die tatsächlichen Umstände zur Sache verpflichtet sind (§ 138 Abs. 1 ZPO).

Beschluss des KG Berlin, Az. 5 W 161/11

Red. Leitsätze:

  1. Die Abmahnung vornehmlich zur Generierung (vermeintlicher) Ansprüche ist unzulässig.
  2. Wird bei nur geringfügiger eigener geschäftlicher Tätigkeit seit vielen Jahren (gerichtsbekannt) massenhaft kostenpflichtig abmahnt, ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unzulässig.
  3. Auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vornehmlich zum Zweck der Gewinnerzielung lässt sich schließen, wenn in 19 Tagen etwa 120 Abmahnungen von Verstößen mit “Abmahnpauschale” in Höhe von je 150,- € zuzüglich Mehrwertsteuer gefordert werden.

Aus dem Urteil

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Reform der Widerrufsbelehrung 2011

Vorsicht neue Abmahngefahr: Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen! Online-Shops und Dienstleister, die Ihre Leistungen über das Internet anbieten, müssen erneut die Widerrufsbelehrung prüfen und ändern lassen. Das “Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge” wurde am 03.08.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz trat gem. Art. 4 am 04.08.2011 in Kraft. Die Änderung ist mit einer dreimonatigen Übergangsfrist versehen. Nach Ablauf der Übergangsfrist drohen wieder einzelne Abmahnungen und eine neue Abmahnwelle.

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BGH: Pressefreiheit umfasst auch Hyper-Links (AnyDVD)

Von der Pressefreiheit erfasst und daher nicht abmahnbar sind auch Hyper-Link. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einem jahrelangen Streit um Links des Heise-Verlags. Diesem wurde vorgeworfen, er habe mit dem Link auf den Anbieter einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG bzw. Beihilfe zu einem solchen Verstoß geleistet. Dies hielt der BGH für falsch.

Anm. RA Exner: Diese Urteil – getroffen erst im Jahr 2010! – verhindert die Abmahnung von zahlreichen Links auf Homepages und anderen Web-Seiten, die dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallen. Eine große Erleichterung für die Betreiber, Administratoren und Redakteuer solcher Internet-Seiten. Es gibt wahrlich noch genug Haftungs-Fallen und Abmahngründe.

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Betreiber-Haftung bei Foren (Multiplayer): Beleidigungen ab Kenntnis unterbinden

Gegen den Betreiber eines Internetforums kann ein zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Äußerungen aus §§ 823, 1004 BGB; § 11 a.F. TDG  bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Negative Werturteile und Schmähkritik sind aber auch als Äußerungen in einem Internetforum unzulässig.

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