Abmahnungen

Abmahner Rasch bietet bei filesharing “Vergleich” an

Mindestens seit Februar 2011 fügen die Rechtsanwälte Rasch den Abmahnungen einen Text bei, der mit “Vergleich” überschrieben ist. Entsprechende Abmahnungen liegen hier vor. Demnach soll der bzw. die Abgemahnte einen Betrag von 1.200,- € zahlen und damit alle Kosten ausgeglichen sein. Was das heißt, wird zunächst nicht weiter aufgeschlüsselt. Jedenfalls nicht so, dass ein juristischer Laie erkennen kann, was sich dahinter verbirgt. Vor der ungeprüften Annahme des Vergleichs kann ich nur warnen: Nach Annahme eines solchen Vergleichs ist die Rechtslage, namentlich die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil des Abgemahnten wesentlich verschlechtert!

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BGH: Abmahnkosten gegen “Fan-Seite” abgewiesen – Domain kinski-klaus.de

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 277/03 – Abmahnkosten und Anspruch auf Unterlassungserklärung gegen “Fan-Seite” abgewiesen – Domain kinski-klaus.de | Die Auseinandersetzung mit dem Werk eines verstorbenen Künstlers und bekannten Persönlichkeit bleibt möglich. Eine Verletzung der Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts liegt nach der Entscheidung des BGH zur Domain “kinski-klaus.de”. Ein Schadensersatzanspruch für Erstattung der Abmahnkosten und Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen hat das oberste Zivilgericht abgelehnt. Die Entscheidung ist ein Klassiker im Bereich des Domain- und Abmahnrechts.

Anm. RA Exner: Bemerkenswert ist die folgende Wiedergabe der Entscheidungsgründe der Vorinstanzen sogar in der Pressemitteilung durch den BGH.

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Die Abmahnungen seien rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch in einer Weise hätten durchsetzen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte.

Diese Formel hat bisher kaum Eingang in die Überlegungen und Begründungen der meisten Amts- und Landgerichte gefunden. Die Untergerichte verschießen sich insoeit in der Praxis den Erwägungen und Begründungen des BGH.

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Reform der Widerrufsbelehrung 2011

Vorsicht neue Abmahngefahr: Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen! Online-Shops und Dienstleister, die Ihre Leistungen über das Internet anbieten, müssen erneut die Widerrufsbelehrung prüfen und ändern lassen. Das “Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge” wurde am 03.08.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz trat gem. Art. 4 am 04.08.2011 in Kraft. Die Änderung ist mit einer dreimonatigen Übergangsfrist versehen. Nach Ablauf der Übergangsfrist drohen wieder einzelne Abmahnungen und eine neue Abmahnwelle.

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OLG Schleswig: Streitwert und Kosten bei Stadtplan-Abmahnung

Der nachfolgende Fall des Schleswig-Holsteinischen OLG (Beschl. v. 09.07.2009, Az: 6 W 12/09) betrifft einen Kostenstreit über eine Abmahnung wegen Urheberrechten (Online-Stadtplan). Das OLG in Schleswig hat in zweiter Instanz die Herabsetzung der Kosten durch das Landgericht bestätigt.

Wie das OLG Schleswig überzeugend ausführt, dient die Bestimmung des Streitwerts nicht als Strafe für eine ggf. vorliegende Urheberrechtsverletzung. Die Festsetzung dient (1) der Zuständigkeitsbestimmung (bei mehr als 5.000,- € wird das Landgericht zuständig) und (2) der Berechnung der Verfahrenskosten (primär der Gerichtskosten). Für entgangenen Gewinn hat der verletzte Urheber den Weg der Schadensersatzklage zu wählen und den Schaden darzulegen und zu beweisen.

Anm. Ra Exner: Es gibt abweichende Auffassungen in der Rechtsprechung. Stadtplan-Abmahner bzw. allgemein Urheber werden in der Regel vor solchen Gerichten klagen und Abmahnkosten geltend machen, dass der Aufruf der Webseite “jedenfalls auch” am gewünschten Gerichtsort möglich war bzw. ist. (Argument des sogenannten “fliegenden Gerichtsstands”)

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Ferien-Ärger: Mahnbescheid über Abmahnkosten

Aktuell liegt hier ein “gerichtlicher Mahnbescheid” vor, mit dem ein großer Abmahner die Abmahnkosten durch gerichtlichen Mahnbescheid geltend macht. Da auf die Abmahnung einige Nachweise nachgefordert worden waren und diese noch immer nicht vorliegen, ziemlich dreist. Offenbar versucht hier der Abmahner bzw. Abmahnanwalt einen gerichtlichen vollstreckbaren Titel zu erwirken. Wird nämlich nicht innerhalb von 14 Tagen Widerspruch gegen die Forderung eingelegt, dann wird der Titel erteilt. Im Verfahren für den gerichtlichen Mahnbescheid wird die Forderung oder Berechtigung vom Gericht nicht geprüft! Abmahner nutzen oft die Ferienzeit, um bei Urlaub des Empfängers einfach und billig durch Verfahren für gerichtlichen Mahnbescheid einen Vollstreckungstitel zu erwirken.

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BGH: Pressefreiheit umfasst auch Hyper-Links (AnyDVD)

Von der Pressefreiheit erfasst und daher nicht abmahnbar sind auch Hyper-Link. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einem jahrelangen Streit um Links des Heise-Verlags. Diesem wurde vorgeworfen, er habe mit dem Link auf den Anbieter einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG bzw. Beihilfe zu einem solchen Verstoß geleistet. Dies hielt der BGH für falsch.

Anm. RA Exner: Diese Urteil – getroffen erst im Jahr 2010! – verhindert die Abmahnung von zahlreichen Links auf Homepages und anderen Web-Seiten, die dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallen. Eine große Erleichterung für die Betreiber, Administratoren und Redakteuer solcher Internet-Seiten. Es gibt wahrlich noch genug Haftungs-Fallen und Abmahngründe.

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