Unterlassung

Abmahnungen: Online-Verbreitung von Roman der Harry-Potter Autorin J. K. Rowling

Laut einer Meldung der Lübecker Nachrichten/dpa vom 26.10.2012 (s. u.) beschäftigt die illegale Online-Verbreitung des Romans „Ein plötzlicher Todesfall“ der Erfolgsautorin Joanne K. Rowling die Gerichte. Unterlassungen würden von Anwälten für den verlegenden Carlsen-Verlags verlangt. Eine Auskunftsklage beim LG München habe bereits zur Herausgabe von IP-Adressen geführt. Folgende Umstände der Meldung und Verlautbarungen für den Carlsen-Verlag erscheinen aber erwähnenswert:

  1. Laut Sprecherin des C.-Verlags soll eine Anwaltskanzlei mit den Ermittlungen über Online-Verbreitungen beauftragt sein. Damit könnte aber ein so genanntes “selbst generiertes Geschäft” vorliegen, wenn diese Kanzlei nach der Ermittlung einer Verbeitungsverhandlung auch die Abmahnung übernimmt und dann die eigenen Kosten dem Abgemahnten gleich in Rechnung stellt.
  2. Die Ausführungen des Gerichts über die angeblchen “Milliardenschäden” sind eigentlich für den Auskunftsanspruch bei Auskunft über die IP überflüssig. Die Aussage dürfte zudem allein auf dem Klägervortrag beruhen, da ja die Betroffenen IP-Inhaber in solchen Verfahren nicht benachrichtigt werden. Welche überzogenen Annahmen zur “illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten” von Abmahnanwälten ist schon vor einiger Zeit – wenn auch für einen anderen Fall des Filesharings – zum Thema “lawinenartige Verbreitung” auf Jur-Blog.de dargestellt worden.

Anm. Rechtsanwalt Exner: Die illegale Verbreitung ganzer Romane ist klar ein Verstoß gegen Urheberrechte. Dennoch entsteht in der Praxis meist der Rechtsstreit “nur” über die angefallenen bzw. abgerechneten Abmahnkosten. Da werden leider oft vom Rechteinhaber die Kosten der Anwälte als “Denkzettel” oder “Strafe” mißverstanden. Das Kostenrecht und auch die Erstattung von Abmahnkosten ist aber kein privatisiertes Strafrecht.

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OLG Düsseldorf: Abmahnung Rasch völlig unbrauchbare Dienstleistung

Das OLG Düsseldorf hält eine Abmahnung der Kanzlei Rasch beim filesharing für eine völlig untaugliche Dienstleistung. Werden nur pauschal “angebotene Dateien” aufgelistet (hier: 304 Dateien), könne davon allein noch nicht auf eine Urheberrechtsverletzung geschlossen werden. In einem Verfahren, das von der Abmahnkanzlei Rasch geführt wurde, hatte das OLG Düsseldorf am 14.11.2011 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Nachdem das LG die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt hatte, hat nun das OLG Düsseldorf die Entscheidung aufgehoben und dem Abmahnanwalt Rasch eine ganz klare Absage erteilt.

Anm RA Exner: Tatsächlich fehlt es in den Abmahnungen der RAe Rasch immer wieder an der Darlegung der spezifischen verletzten Rechte der Mandanten. Erfreulich, dass nunmehr ein OLG hierzu deutlich Stellung bezieht. Die Landgerichte klagen hierzu immer wieder, dass Sie bei der Flut der Verfahren nicht mehr diese Darlegungen prüfen könnten. Die angebliche Verletzung der Urheberrechte sind aber echte Anspruchsvoraussetzungen. Sie müssen im Einzelfall behauptet und dargelegt werden. Bei einer Abmahnung mit dem Zweck der Prozessvermeidung muss dies inder Abmahnung geschehen. Und daher kann man mit dem OLG Düsseldorf nun auch sagen: Die Darlegung der Verletzung der Urheberrechte sind echte Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung.

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BGH: Missbrauch bei Abmahnung durch Unterlassungserklärung (Werbung bei eBay)

Vorbemerkung RA Exner: Der BGH macht endlich vor, was die Gericht bei wettbewerlichen Abmahnungen prüfen mässen. Auch eine unngemessen weite Unterlassungserklärung kann schon ein Zeichen für einen Rechtsmissbrauch der Abmahnung sein. Wie so oft ging es um Werbung mit einer Garantie bei eBay. Wer also konkret ein verschuldensunabhängige Vertragsstrafen im Wettbewerb fordert, kann nicht auf Erstattung der Anwaltskosten hoffen. Wer dagegen eine solche Abmahnung bekommt, kann sich mit Hoffnung auf Erfolg gegen die Abmahnunge wehren.

BGH: Rechtsmißbrauch bei Abmahnung im Wettbewerb und Unterlassungserklärung

Leitsätze des BGH

  1. Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.
  2. Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.

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BGH: Abmahnkosten gegen “Fan-Seite” abgewiesen – Domain kinski-klaus.de

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 277/03 – Abmahnkosten und Anspruch auf Unterlassungserklärung gegen “Fan-Seite” abgewiesen – Domain kinski-klaus.de | Die Auseinandersetzung mit dem Werk eines verstorbenen Künstlers und bekannten Persönlichkeit bleibt möglich. Eine Verletzung der Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts liegt nach der Entscheidung des BGH zur Domain “kinski-klaus.de”. Ein Schadensersatzanspruch für Erstattung der Abmahnkosten und Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen hat das oberste Zivilgericht abgelehnt. Die Entscheidung ist ein Klassiker im Bereich des Domain- und Abmahnrechts.

Anm. RA Exner: Bemerkenswert ist die folgende Wiedergabe der Entscheidungsgründe der Vorinstanzen sogar in der Pressemitteilung durch den BGH.

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Die Abmahnungen seien rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch in einer Weise hätten durchsetzen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte.

Diese Formel hat bisher kaum Eingang in die Überlegungen und Begründungen der meisten Amts- und Landgerichte gefunden. Die Untergerichte verschießen sich insoeit in der Praxis den Erwägungen und Begründungen des BGH.

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BGH: Pressefreiheit umfasst auch Hyper-Links (AnyDVD)

Von der Pressefreiheit erfasst und daher nicht abmahnbar sind auch Hyper-Link. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einem jahrelangen Streit um Links des Heise-Verlags. Diesem wurde vorgeworfen, er habe mit dem Link auf den Anbieter einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG bzw. Beihilfe zu einem solchen Verstoß geleistet. Dies hielt der BGH für falsch.

Anm. RA Exner: Diese Urteil – getroffen erst im Jahr 2010! – verhindert die Abmahnung von zahlreichen Links auf Homepages und anderen Web-Seiten, die dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallen. Eine große Erleichterung für die Betreiber, Administratoren und Redakteuer solcher Internet-Seiten. Es gibt wahrlich noch genug Haftungs-Fallen und Abmahngründe.

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LG Bochum: Ohne wirksame Abmahnung Kostenabwehr durch Abschlusserklärung

Redaktioneller Leitsatz: Der Antragsteller eines Antrags auf einstweilige Verfügung muss die Verfahrenskosten tragen, wenn ein vorherigen Anschreiben keine Abmahnung darstellt und der Verfügungsbeklagte u. a. eine Abschlusserklärung abgibt. (hier: Werbung im Internet gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen)

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