Unterlassung
OLG Düsseldorf: Abmahnung Rasch völlig unbrauchbare Dienstleistung
Das OLG Düsseldorf hält eine Abmahnung der Kanzlei Rasch beim filesharing für eine völlig untaugliche Dienstleistung. Werden nur pauschal “angebotene Dateien” aufgelistet (hier: 304 Dateien), könne davon allein noch nicht auf eine Urheberrechtsverletzung geschlossen werden. In einem Verfahren, das von der Abmahnkanzlei Rasch geführt wurde, hatte das OLG Düsseldorf am 14.11.2011 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Nachdem das LG die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt hatte, hat nun das OLG Düsseldorf die Entscheidung aufgehoben und dem Abmahnanwalt Rasch eine ganz klare Absage erteilt.
Anm RA Exner: Tatsächlich fehlt es in den Abmahnungen der RAe Rasch immer wieder an der Darlegung der spezifischen verletzten Rechte der Mandanten. Erfreulich, dass nunmehr ein OLG hierzu deutlich Stellung bezieht. Die Landgerichte klagen hierzu immer wieder, dass Sie bei der Flut der Verfahren nicht mehr diese Darlegungen prüfen könnten. Die angebliche Verletzung der Urheberrechte sind aber echte Anspruchsvoraussetzungen. Sie müssen im Einzelfall behauptet und dargelegt werden. Bei einer Abmahnung mit dem Zweck der Prozessvermeidung muss dies inder Abmahnung geschehen. Und daher kann man mit dem OLG Düsseldorf nun auch sagen: Die Darlegung der Verletzung der Urheberrechte sind echte Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung.
BGH: Abmahnkosten gegen “Fan-Seite” abgewiesen – Domain kinski-klaus.de
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 277/03 – Abmahnkosten und Anspruch auf Unterlassungserklärung gegen “Fan-Seite” abgewiesen – Domain kinski-klaus.de | Die Auseinandersetzung mit dem Werk eines verstorbenen Künstlers und bekannten Persönlichkeit bleibt möglich. Eine Verletzung der Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts liegt nach der Entscheidung des BGH zur Domain “kinski-klaus.de”. Ein Schadensersatzanspruch für Erstattung der Abmahnkosten und Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen hat das oberste Zivilgericht abgelehnt. Die Entscheidung ist ein Klassiker im Bereich des Domain- und Abmahnrechts.
Anm. RA Exner: Bemerkenswert ist die folgende Wiedergabe der Entscheidungsgründe der Vorinstanzen sogar in der Pressemitteilung durch den BGH.
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Die Abmahnungen seien rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch in einer Weise hätten durchsetzen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte.
Diese Formel hat bisher kaum Eingang in die Überlegungen und Begründungen der meisten Amts- und Landgerichte gefunden. Die Untergerichte verschießen sich insoeit in der Praxis den Erwägungen und Begründungen des BGH.
BGH: Pressefreiheit umfasst auch Hyper-Links (AnyDVD)
Von der Pressefreiheit erfasst und daher nicht abmahnbar sind auch Hyper-Link. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einem jahrelangen Streit um Links des Heise-Verlags. Diesem wurde vorgeworfen, er habe mit dem Link auf den Anbieter einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG bzw. Beihilfe zu einem solchen Verstoß geleistet. Dies hielt der BGH für falsch.
Anm. RA Exner: Diese Urteil – getroffen erst im Jahr 2010! – verhindert die Abmahnung von zahlreichen Links auf Homepages und anderen Web-Seiten, die dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallen. Eine große Erleichterung für die Betreiber, Administratoren und Redakteuer solcher Internet-Seiten. Es gibt wahrlich noch genug Haftungs-Fallen und Abmahngründe.
LG Bochum: Ohne wirksame Abmahnung Kostenabwehr durch Abschlusserklärung
Redaktioneller Leitsatz: Der Antragsteller eines Antrags auf einstweilige Verfügung muss die Verfahrenskosten tragen, wenn ein vorherigen Anschreiben keine Abmahnung darstellt und der Verfügungsbeklagte u. a. eine Abschlusserklärung abgibt. (hier: Werbung im Internet gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen)
BGH: Kündigung einer Unterlassungserklärung erschwert
Die mit Abmahnung vorgelegte Unterlassungserklärung ist oftmals zu weit gefasst und begünstigt den Abmahner erheblich. Im Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) der mit Urteil vom 9. März 2010 (Az. VI ZR 52/09) entschieden wurde, wird klar gestellt: Eine einfache und einseitige Kündigung der Unterlassungserklärung ist nicht leicht möglich. Auch wenn dem BGH hier nicht eine Erklärung eines Privaten (z. B. bei Filesharing oder so genannter Bilderklau bei eBay) vorlag: Jede Unterlassungserklärung führt bei Annahme zum Abschluss eines Vergleichs. Mit der Anwendung der Regelungen für einen Vergleich (§ 779 BGB) sind dann Rücktritt und Anfechtung erschwert.
Hinweis RA Exner: Auch wenn sich die fristgerechte Abgabe der Unterlassungserklärung empfiehlt: Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte diese von einem Rechtsanwalt geprüft werden. Die Kanzlei Exner hilft in diesen Fällen weiter.

