Entscheidungen
LG Aurich: Ferner Gerichtsstandort als Rechtsmissbrauch (AGB + Widerrufsbelehrung bei eBay)
LG Aurich befindet über Rechtsmißbrauch und Absicht der Benachteiligung bei fliegendem Gerichtsstand ohne sachlichen Anhaltspunkt. In der Sache ging es – mal wieder – um rechtswidrige AGB und Widerrufsbelehrungen bei eBay.
Anm. RA Exner: Kurz, knapp und treffend gibt das LG Aurich hier wieder, was Alltag in der Abmahnpraxis ist: Es wird ein ferner Greichtsort gewählt, um dem Antragsgegner die Rechtsverfolgung zu erschweren oder unmöglich zu machen. Zu ergänzen ist: Vielfach- und Massenabmahner verhindern so zudem, dass ein Gericht vor Ort den Umfang der Abmahntätigkeit erkennen kann. Wählt der Abmahner aber weder seinen Wohnsitz bzw. Standort oder den seines Rechtsanwalts ohne nachvollziehbaren Grund, so spricht dies für eine arglistige Benachteiligungsabsicht. Recht so!
Abmahn-Missbrauch: Forderung nach fiktivem Schadensersatz
- Erweist sich das Verhältnis von Umsatz und Amahnkosten insgesamt als unverhältnismäßig, so liegt damit ein Hinweis auf einen Missbrauch der Abmahntätigkeit vor.
- Macht der Abmahner durch Einforderung eine eigene unbewiesene Kostenpauschale geltend, so ist anzunehmen, dass es überwiegend um die Ausbeute von Kostenerstattungen durch die Gegner ging. (Kostenerzielungsabsicht)
- Eine Abmahntätigkeit, die überwiegend dazu benutzt hat, um gegen die Wettbewerber Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung zu generieren, ist unzulässig.
Red. Leitsätze (Rechtsanwalt Exner) zu OLG Hamm, 4 U 9/09, Urteil vom 28.04.2009, Az.: 4 U 9/09:
OLG Hamm: Abmahnung und fiktiver Schadensersatz
A. Die Parteien vertreiben als gewerbliche Verkäufer auf der Auktionsplattform F u.a. Saunaartikel. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach einem Testkauf vom 14.10.2008 das Fehlen einer Widerrufsbelehrung bei Warenlieferung nach Vertragsschluss gemäß §§ 312 c II 1 Nr. 2, 312 d, 355 BGB; 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO (s. Anl. 2, Bl. 11 ff.) und ein defizitäres Impressum ohne die Nennung des/der Komplementär/in i.S.v. § 5 I Nr. 1 TMG (s. Anl. 1, Bl. 9 f.) vorgeworfen. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen (…)
Abmahnwelle: Weltuntergang
Weltuntergang sollte nach einer wohl falsch verstandenen Notierung der Maja am 21.12.2012 sein. Dieser Weltuntergang viel aus, doch ein findiger Eventveranstalter bzw. Gastronom aus Hof (Bayern) hatte sich diesen Begriff als Marke beim DPMA schützen lassen. Nun hat es – quasi nach dem Weltuntergang – zahlreiche Abmahnungen gegeben.
Marke Weltuntergang
Wir haben recherchiert … und tatsächlich: Beim DPMA wurde eine Marke, genauer die Wortmarke ‘Weltuntergang’ am 31.01.2012 angemeldet und auch noch amtlich am 27.04.2012 veröffentlicht.
Das ist insbesondere verwunderlich, weil schon zum Jahreswechsel 2011/ 2012 der Weltuntergang laut Maja-Kalender ein Thema war . Aber offenbar war dies und weitere Überlegungen beim DPMA nicht bei der Antragstellung berücksichtigt worden. Nun ist es an den zahlreichen Betroffenen, sich hiergegen erfolgreich zu wehren.
Diese Abmahnwelle brachten es am 04.01.2013 sogar in die Kurznachrichten von RTL : Diesen Beitrag weiterlesen »
BGH: Keine Haftung der Eltern bei filesharing
Endlich wieder Minderjährigen-Schutz auch im filesharing. Der BGH hat in seinem Urteil (Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus) entschieden, dass Eltern nicht für die Rechtsverletzung ihrer Kinder unter 14 Jahren durch filesharing haften, wenn sie
- die Kinder über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und
- keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwider handelte.
Mit diesem Grundsatzurteil wird endlich wieder in den deutschen Gerichten der Minderjährigen-Schutz auch bei Abmahnungen ernst zu nehmen sein.
Anm. Rechtsanwalt Exner: Jahrelang machen nun schon die Abmahnanwälte Geschäfte mit der Angst der Eltern. Nun ist endlich damit Schluss. Es ist aber bedauerlich und erschreckend zugleich, wie lange abmahnfreundliche Amtsgerichte (bei Kostenverfahren), Land- und Oberlandesgerichte hier zu Lasten der Eltern entschieden haben.
Ich habe nun schon begonnen erste Akten auszusondern, in denen diese Fälle dann zu einer Klageabweisung führen werden. Dem BGH sei Dank!
LG Nürnberg: Verfügung von Nike gegen adidas aufgehoben
Kampf mit harten Bandagen im Bereich der Sportartikel: Das LG Nürnberg-Fürth hat eine einstweilige Verfügung aus Patentrechten der Firma Nike International Ltd. zurückgeweisen. Laut einer Meldung vom 07.11.2012 sei eine Patentverletzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem habe das Gericht auf eine anhängige Nichtigkeitsklage für das Patent verwiesen.
Anm. Rechtsanwalt Exner: Solchen Verfügungsverfahren geht in der Regel eine Abmahnung wegen Patenverletzung voraus. Offenbar ist hier die Betroffene adidas AG vorher oder dann aufgrund der Abmahnung gegen das Patent zu “aufgeschmolzener Fasern” vorgegangen. Da im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beweismittel aber begrenzt sind, werden nun die Entscheidungen über diesen Nichtigkeits-Antrag und/oder eine Hauptsacheverfahren abzuwarten sein. Diesen Beitrag weiterlesen »
Abmahnungen: Online-Verbreitung von Roman der Harry-Potter Autorin J. K. Rowling
Laut einer Meldung der Lübecker Nachrichten/dpa vom 26.10.2012 (s. u.) beschäftigt die illegale Online-Verbreitung des Romans „Ein plötzlicher Todesfall“ der Erfolgsautorin Joanne K. Rowling die Gerichte. Unterlassungen würden von Anwälten für den verlegenden Carlsen-Verlags verlangt. Eine Auskunftsklage beim LG München habe bereits zur Herausgabe von IP-Adressen geführt. Folgende Umstände der Meldung und Verlautbarungen für den Carlsen-Verlag erscheinen aber erwähnenswert:
- Laut Sprecherin des C.-Verlags soll eine Anwaltskanzlei mit den Ermittlungen über Online-Verbreitungen beauftragt sein. Damit könnte aber ein so genanntes “selbst generiertes Geschäft” vorliegen, wenn diese Kanzlei nach der Ermittlung einer Verbeitungsverhandlung auch die Abmahnung übernimmt und dann die eigenen Kosten dem Abgemahnten gleich in Rechnung stellt.
- Die Ausführungen des Gerichts über die angeblchen “Milliardenschäden” sind eigentlich für den Auskunftsanspruch bei Auskunft über die IP überflüssig. Die Aussage dürfte zudem allein auf dem Klägervortrag beruhen, da ja die Betroffenen IP-Inhaber in solchen Verfahren nicht benachrichtigt werden. Welche überzogenen Annahmen zur “illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten” von Abmahnanwälten ist schon vor einiger Zeit – wenn auch für einen anderen Fall des Filesharings – zum Thema “lawinenartige Verbreitung” auf Jur-Blog.de dargestellt worden.
Anm. Rechtsanwalt Exner: Die illegale Verbreitung ganzer Romane ist klar ein Verstoß gegen Urheberrechte. Dennoch entsteht in der Praxis meist der Rechtsstreit “nur” über die angefallenen bzw. abgerechneten Abmahnkosten. Da werden leider oft vom Rechteinhaber die Kosten der Anwälte als “Denkzettel” oder “Strafe” mißverstanden. Das Kostenrecht und auch die Erstattung von Abmahnkosten ist aber kein privatisiertes Strafrecht.


