Entscheidungen
OLG Düsseldorf: Abmahnung Rasch völlig unbrauchbare Dienstleistung
Das OLG Düsseldorf hält eine Abmahnung der Kanzlei Rasch beim filesharing für eine völlig untaugliche Dienstleistung. Werden nur pauschal “angebotene Dateien” aufgelistet (hier: 304 Dateien), könne davon allein noch nicht auf eine Urheberrechtsverletzung geschlossen werden. In einem Verfahren, das von der Abmahnkanzlei Rasch geführt wurde, hatte das OLG Düsseldorf am 14.11.2011 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Nachdem das LG die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt hatte, hat nun das OLG Düsseldorf die Entscheidung aufgehoben und dem Abmahnanwalt Rasch eine ganz klare Absage erteilt.
Anm RA Exner: Tatsächlich fehlt es in den Abmahnungen der RAe Rasch immer wieder an der Darlegung der spezifischen verletzten Rechte der Mandanten. Erfreulich, dass nunmehr ein OLG hierzu deutlich Stellung bezieht. Die Landgerichte klagen hierzu immer wieder, dass Sie bei der Flut der Verfahren nicht mehr diese Darlegungen prüfen könnten. Die angebliche Verletzung der Urheberrechte sind aber echte Anspruchsvoraussetzungen. Sie müssen im Einzelfall behauptet und dargelegt werden. Bei einer Abmahnung mit dem Zweck der Prozessvermeidung muss dies inder Abmahnung geschehen. Und daher kann man mit dem OLG Düsseldorf nun auch sagen: Die Darlegung der Verletzung der Urheberrechte sind echte Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung.
EuGH beschränkt Provider-Pflichten bei filesharing (Filterung)
EuGH – Luxemburg 24.11.2011 | Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzugeben, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen
Eine solche Anordnung beachtet weder das Verbot, solchen Anbietern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, noch das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten
Diese Rechtssache beruht auf einem Rechtsstreit zwischen der Scarlet Extended SA, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, und SABAM, einer belgischen Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Verwendung von Werken der Musik von Autoren, Komponisten und Herausgebern zu genehmigen.
SABAM stellte im Jahr 2004 fest, dass Internetnutzer, die die Dienste von Scarlet in Anspruch nähmen, über das Internet – ohne Genehmigung und ohne Gebühren zu entrichten – zu ihrem Repertoire gehörende Werke über „Peer-to-Peer“-Netze (ein offenes, unabhängiges, dezentralisiertes und mit hochentwickelten Such- und Downloadfunktionen ausgestattetes Hilfsmittel zum Austausch von Inhalten) herunterlüden. (…)
OLG Köln: Kein gewerbliches Ausmaß bei filesharing von “Tödliches Kommando – The Hurt Locker” trotz Film-Oscars
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Kino-Film “Tödliches Kommando – The Hurt Locker”. Mit dem Vortrag, dieser Kino-Film sei zu bestimmten Zeiten in peer-to-peer Netzwerken (“Tauschbörsen”) Dritten zugänglich gemacht worden, begehrt sie, der Beteiligten zu 2) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen bestimmte IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesen waren. (…)
Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats liegt ein gewerbliches Ausmaß einer Rechtsverletzung durch das hier in Rede stehende Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke in ein peer-to-peer Netzwerk nach Ablauf von sechs Monaten gerechnet ab dem Erscheinungsdatum des Werkes nur in Ausnahmefällen vor. Danach hat das Landgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin. (…)
KG beendet Massen-Abmahnungen von Immobilienmaklern
Anm. RA Exner: Der Beschluss des Kammergerichts (Berlin) vom 22.07.2011, Az. 5 W 161/11 kann Opfern von Vielfachabmahnern im Bereich der Immobilienmakler, Wettbewerbsrecht bzw. auch nach § 6 TMG (Impressum als Pflichtangabe im Internet) helfen: Wegen der fehlenden Zulässigkeit des Antrags hat das Kammergericht den Abmahner / Antragsteller abgewiesen. Grund: Der Abmahner hatte vielfach abgemahnt, ohne selbst nennenswerte Geschäfte im Immobilienbereich zu tätigen.
Opfer – z. B. die auf Abmahnung gezahlt haben – können nun ggf. die Zahlungen zurück fordern. Dabei wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, denn bei Abgabe bzw. Annahme einer Unterlassungserklärung kommt ein Vergleich zustande. Die Anfechtung bzw. Aufhebung eines solchen Vergleichs unterliegt besonderen Rechtsregeln.
In der Praxis sind meist die Nachweise der vielfachen Abmahntätigkeit und der erzielten Einnahmen schwierig. Massenabmahner schlüpfen oft lange durch das Netz der Justiz bzw. erlangen vor Gerichten günstige Urteile. Die prozessuale Waffengleichheit der Parteien ist im Bereich des Abmahn(un)wesens nicht gegeben. Das vorliegende Beispiel zeigt wie dauerhaft und dreist Abmahner über mehrere Jahre ihr “Geschäft” fortsetzen. Dem können und sollten die Gericht durch konsequente Anwendung des Prozessrechts begegnen. Namentlich müssen die Abmahner dem angerufenen Gericht die entsprechendn Auskünfte zum Umfang der Abmahntätigkeit erteilen, da sie zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Erklärung über die tatsächlichen Umstände zur Sache verpflichtet sind (§ 138 Abs. 1 ZPO).
Beschluss des KG Berlin, Az. 5 W 161/11
Red. Leitsätze:
- Die Abmahnung vornehmlich zur Generierung (vermeintlicher) Ansprüche ist unzulässig.
- Wird bei nur geringfügiger eigener geschäftlicher Tätigkeit seit vielen Jahren (gerichtsbekannt) massenhaft kostenpflichtig abmahnt, ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unzulässig.
- Auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vornehmlich zum Zweck der Gewinnerzielung lässt sich schließen, wenn in 19 Tagen etwa 120 Abmahnungen von Verstößen mit “Abmahnpauschale” in Höhe von je 150,- € zuzüglich Mehrwertsteuer gefordert werden.
Aus dem Urteil
BGH: Abmahnkosten gegen “Fan-Seite” abgewiesen – Domain kinski-klaus.de
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 277/03 – Abmahnkosten und Anspruch auf Unterlassungserklärung gegen “Fan-Seite” abgewiesen – Domain kinski-klaus.de | Die Auseinandersetzung mit dem Werk eines verstorbenen Künstlers und bekannten Persönlichkeit bleibt möglich. Eine Verletzung der Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts liegt nach der Entscheidung des BGH zur Domain “kinski-klaus.de”. Ein Schadensersatzanspruch für Erstattung der Abmahnkosten und Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen hat das oberste Zivilgericht abgelehnt. Die Entscheidung ist ein Klassiker im Bereich des Domain- und Abmahnrechts.
Anm. RA Exner: Bemerkenswert ist die folgende Wiedergabe der Entscheidungsgründe der Vorinstanzen sogar in der Pressemitteilung durch den BGH.
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Die Abmahnungen seien rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch in einer Weise hätten durchsetzen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte.
Diese Formel hat bisher kaum Eingang in die Überlegungen und Begründungen der meisten Amts- und Landgerichte gefunden. Die Untergerichte verschießen sich insoeit in der Praxis den Erwägungen und Begründungen des BGH.
OLG Schleswig: Streitwert und Kosten bei Stadtplan-Abmahnung
Der nachfolgende Fall des Schleswig-Holsteinischen OLG (Beschl. v. 09.07.2009, Az: 6 W 12/09) betrifft einen Kostenstreit über eine Abmahnung wegen Urheberrechten (Online-Stadtplan). Das OLG in Schleswig hat in zweiter Instanz die Herabsetzung der Kosten durch das Landgericht bestätigt.
Wie das OLG Schleswig überzeugend ausführt, dient die Bestimmung des Streitwerts nicht als Strafe für eine ggf. vorliegende Urheberrechtsverletzung. Die Festsetzung dient (1) der Zuständigkeitsbestimmung (bei mehr als 5.000,- € wird das Landgericht zuständig) und (2) der Berechnung der Verfahrenskosten (primär der Gerichtskosten). Für entgangenen Gewinn hat der verletzte Urheber den Weg der Schadensersatzklage zu wählen und den Schaden darzulegen und zu beweisen.
Anm. Ra Exner: Es gibt abweichende Auffassungen in der Rechtsprechung. Stadtplan-Abmahner bzw. allgemein Urheber werden in der Regel vor solchen Gerichten klagen und Abmahnkosten geltend machen, dass der Aufruf der Webseite “jedenfalls auch” am gewünschten Gerichtsort möglich war bzw. ist. (Argument des sogenannten “fliegenden Gerichtsstands”)

