Entscheidungen
OLG Schleswig: Streitwert und Kosten bei Stadtplan-Abmahnung
Der nachfolgende Fall des Schleswig-Holsteinischen OLG (Beschl. v. 09.07.2009, Az: 6 W 12/09) betrifft einen Kostenstreit über eine Abmahnung wegen Urheberrechten (Online-Stadtplan). Das OLG in Schleswig hat in zweiter Instanz die Herabsetzung der Kosten durch das Landgericht bestätigt.
Wie das OLG Schleswig überzeugend ausführt, dient die Bestimmung des Streitwerts nicht als Strafe für eine ggf. vorliegende Urheberrechtsverletzung. Die Festsetzung dient (1) der Zuständigkeitsbestimmung (bei mehr als 5.000,- € wird das Landgericht zuständig) und (2) der Berechnung der Verfahrenskosten (primär der Gerichtskosten). Für entgangenen Gewinn hat der verletzte Urheber den Weg der Schadensersatzklage zu wählen und den Schaden darzulegen und zu beweisen.
Anm. Ra Exner: Es gibt abweichende Auffassungen in der Rechtsprechung. Stadtplan-Abmahner bzw. allgemein Urheber werden in der Regel vor solchen Gerichten klagen und Abmahnkosten geltend machen, dass der Aufruf der Webseite “jedenfalls auch” am gewünschten Gerichtsort möglich war bzw. ist. (Argument des sogenannten “fliegenden Gerichtsstands”)
BGH: Pressefreiheit umfasst auch Hyper-Links (AnyDVD)
Von der Pressefreiheit erfasst und daher nicht abmahnbar sind auch Hyper-Link. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einem jahrelangen Streit um Links des Heise-Verlags. Diesem wurde vorgeworfen, er habe mit dem Link auf den Anbieter einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG bzw. Beihilfe zu einem solchen Verstoß geleistet. Dies hielt der BGH für falsch.
Anm. RA Exner: Diese Urteil – getroffen erst im Jahr 2010! – verhindert die Abmahnung von zahlreichen Links auf Homepages und anderen Web-Seiten, die dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallen. Eine große Erleichterung für die Betreiber, Administratoren und Redakteuer solcher Internet-Seiten. Es gibt wahrlich noch genug Haftungs-Fallen und Abmahngründe.
OLG Schleswig: Abmahnung fehlender Widerrufsbelehrung im Autohandel
Dem Oberlandesgericht in Schleswig (Beschluss vom 27.05.2008, Az. 6 W 9/08) lag der klassische Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei einem Online-Verkauf von Gebrachtwagen im Autohandel vor. Das Gericht hatte für den Bereich des KfZ-Handels über die Abmahnkosten und die Angemessenheit eines Streitwerts für eine Abmahnung und das einstweiliges Verfügungsverfahren zu entscheiden. Das OLG Schleswig bewertete dabei einen Streitwert von 10.000,- Euro in diesem gewerblichen Autohandel als zutreffend und angemessen. Eine gegen eine entsprechende Festsetzung durch das LG Flensburg gerichtete Beschwerde wurde abgewiesen.
Anm RA Exner, Kiel: Die Ausführung des OLG Schleswig zur Herabsetzung des Streitswert sind im Ergebnis überzeugend. Zwei Punkte der Begründung werden jedoch von anderen Gerichten in der Regel nicht geteilt:
- Die Vergütungsvereinbarung ist kein Grund zu einer Erhöhung des Streitwerts. Eine Vergütungsvereinbarung beruht auf dem Willen der Vertragsschließenden. Andere Gerichte wollen dagegen z. B. die Vergütung nach RVG daher entfallen lassen, wenn der Abmahnende und sein Abmahn-Anwalt eine Vergütungsvereinbarung geschlossen haben. Wenn nun der Abmahner unwirtschaftlich vorgeht und durch eine Vergütungsvereinbarung mehr Kosten akzeptiert, als dies nach RVG vorgesehen ist, so ist dies “sein Problem”. Schon die Grundsätze der Schadensminderungspflicht bzw. Mitverschuldens (§ 254 BGB) verbieten, hier eine Erhöhung durch Vergütungsvereinbarung zuzulassen.
- Dass die Streitwerte im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsacheverfahren liegen müssten, ist hier vom OLG Schleswig mit guten Gründen vertreten worden. Andere Gerichte machen hierzu in der Regel keine Ausführungen und setzen die Streitwerte gleich.
AG Aachen: Abmahner unterliegt bei Kostenstreit wegen Filesharing-Abmahnung – Abmahnkosten gekürzt!
AG Aachen, 115 C 77/10 -Redaktionelle Leitsätze:
- Beim Filesharing eines Albums mit 12 Titeln ist ein maximaler Streitwert von 3.000,- EUR angemessen.
- Der Abmahnanwalt kann daher nur Kosten i.H.v. 316,18 EUR fordern (und nicht 2.528,15 EUR wie geklagt bzw. 1.200,- EUR wie mit Abmahnung als „Vergleich“ angeboten).
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach der rechtskräftig gewordnen Entscheidung die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.
Anm. RA Exner: Immer wieder gehen hier in der Kanzlei Abmahnungen ein, in denen „vorteilhafte Vergleiche“ angeboten werden. Dabei soll der wegen filesharing abgemahnte zwischen 450,- und 1.200,- EUR zahlen und eine (oft zu weit reichende Unterlassungserklärung) abgeben. Das AG Aachen hat dieser Praxis der Abmahner nun eine sehr klare Abfuhr erteilt. Das Urteil ist zudem der nächst höheren Instanz zur Prüfung vorgelegt worden (Landgericht Aachen, 5 S 127/10) und inzwischen rechtskräftig.
LG Bochum: Ohne wirksame Abmahnung Kostenabwehr durch Abschlusserklärung
Redaktioneller Leitsatz: Der Antragsteller eines Antrags auf einstweilige Verfügung muss die Verfahrenskosten tragen, wenn ein vorherigen Anschreiben keine Abmahnung darstellt und der Verfügungsbeklagte u. a. eine Abschlusserklärung abgibt. (hier: Werbung im Internet gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen)
BGH: Kündigung einer Unterlassungserklärung erschwert
Die mit Abmahnung vorgelegte Unterlassungserklärung ist oftmals zu weit gefasst und begünstigt den Abmahner erheblich. Im Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) der mit Urteil vom 9. März 2010 (Az. VI ZR 52/09) entschieden wurde, wird klar gestellt: Eine einfache und einseitige Kündigung der Unterlassungserklärung ist nicht leicht möglich. Auch wenn dem BGH hier nicht eine Erklärung eines Privaten (z. B. bei Filesharing oder so genannter Bilderklau bei eBay) vorlag: Jede Unterlassungserklärung führt bei Annahme zum Abschluss eines Vergleichs. Mit der Anwendung der Regelungen für einen Vergleich (§ 779 BGB) sind dann Rücktritt und Anfechtung erschwert.
Hinweis RA Exner: Auch wenn sich die fristgerechte Abgabe der Unterlassungserklärung empfiehlt: Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte diese von einem Rechtsanwalt geprüft werden. Die Kanzlei Exner hilft in diesen Fällen weiter.

