Presse

Abmahnwelle: Weltuntergang

Wortmarke-Weltuntergang

DPMA-Info zur Wortmarke ‘Weltuntergang’ als Bild

Weltuntergang sollte nach einer wohl falsch verstandenen Notierung der Maja am 21.12.2012 sein. Dieser Weltuntergang viel aus, doch ein findiger Eventveranstalter bzw. Gastronom aus Hof (Bayern) hatte sich diesen Begriff als Marke beim DPMA schützen lassen. Nun hat es – quasi nach dem Weltuntergang – zahlreiche Abmahnungen gegeben.

Marke Weltuntergang

Wir haben recherchiert … und tatsächlich: Beim DPMA wurde eine Marke, genauer die Wortmarke ‘Weltuntergang’ am 31.01.2012 angemeldet und auch noch amtlich am 27.04.2012 veröffentlicht.
Das ist insbesondere verwunderlich, weil schon zum Jahreswechsel 2011/ 2012 der Weltuntergang laut Maja-Kalender ein Thema war . Aber offenbar war dies und weitere Überlegungen beim DPMA nicht bei der Antragstellung berücksichtigt worden. Nun ist es an den zahlreichen Betroffenen, sich hiergegen erfolgreich zu wehren.

Diese Abmahnwelle brachten es am 04.01.2013 sogar in die Kurznachrichten von RTL : Diesen Beitrag weiterlesen »

BGH: Keine Haftung der Eltern bei filesharing

Endlich wieder Minderjährigen-Schutz auch im filesharing. Der BGH hat in seinem Urteil (Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus) entschieden, dass Eltern nicht für die Rechtsverletzung ihrer Kinder unter 14 Jahren durch filesharing haften, wenn sie

  1. die Kinder über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und
  2. keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwider handelte.

Mit diesem Grundsatzurteil wird endlich wieder in den deutschen Gerichten der Minderjährigen-Schutz auch bei Abmahnungen ernst zu nehmen sein.

Anm. Rechtsanwalt Exner: Jahrelang machen nun schon die Abmahnanwälte Geschäfte mit der Angst der Eltern. Nun ist endlich damit Schluss. Es ist aber bedauerlich und erschreckend zugleich, wie lange abmahnfreundliche Amtsgerichte (bei Kostenverfahren), Land- und Oberlandesgerichte hier zu Lasten der Eltern entschieden haben.

Ich habe nun schon begonnen erste Akten auszusondern, in denen diese Fälle dann zu einer Klageabweisung führen werden. Dem BGH sei Dank!

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Abmahnungen: Online-Verbreitung von Roman der Harry-Potter Autorin J. K. Rowling

Laut einer Meldung der Lübecker Nachrichten/dpa vom 26.10.2012 (s. u.) beschäftigt die illegale Online-Verbreitung des Romans „Ein plötzlicher Todesfall“ der Erfolgsautorin Joanne K. Rowling die Gerichte. Unterlassungen würden von Anwälten für den verlegenden Carlsen-Verlags verlangt. Eine Auskunftsklage beim LG München habe bereits zur Herausgabe von IP-Adressen geführt. Folgende Umstände der Meldung und Verlautbarungen für den Carlsen-Verlag erscheinen aber erwähnenswert:

  1. Laut Sprecherin des C.-Verlags soll eine Anwaltskanzlei mit den Ermittlungen über Online-Verbreitungen beauftragt sein. Damit könnte aber ein so genanntes “selbst generiertes Geschäft” vorliegen, wenn diese Kanzlei nach der Ermittlung einer Verbeitungsverhandlung auch die Abmahnung übernimmt und dann die eigenen Kosten dem Abgemahnten gleich in Rechnung stellt.
  2. Die Ausführungen des Gerichts über die angeblchen “Milliardenschäden” sind eigentlich für den Auskunftsanspruch bei Auskunft über die IP überflüssig. Die Aussage dürfte zudem allein auf dem Klägervortrag beruhen, da ja die Betroffenen IP-Inhaber in solchen Verfahren nicht benachrichtigt werden. Welche überzogenen Annahmen zur “illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten” von Abmahnanwälten ist schon vor einiger Zeit – wenn auch für einen anderen Fall des Filesharings – zum Thema “lawinenartige Verbreitung” auf Jur-Blog.de dargestellt worden.

Anm. Rechtsanwalt Exner: Die illegale Verbreitung ganzer Romane ist klar ein Verstoß gegen Urheberrechte. Dennoch entsteht in der Praxis meist der Rechtsstreit “nur” über die angefallenen bzw. abgerechneten Abmahnkosten. Da werden leider oft vom Rechteinhaber die Kosten der Anwälte als “Denkzettel” oder “Strafe” mißverstanden. Das Kostenrecht und auch die Erstattung von Abmahnkosten ist aber kein privatisiertes Strafrecht.

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BVerfG: Filsharing Entscheidung – Zulassung der Revision

13.04.2012 BVerfG – Leitsätze der Redaktion gem. Pressemitteilung des BVerfG:

  1. Die Revision war zwingend zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
  2. Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet.
  3. Die vom Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung (BGHZ 185, 330) beantwortet die Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch aussenstehende Dritte gesichert werden muss.

Anm. RA Exner: Endlich gabe es heute ein (erstes) Machtwort zum Thema Filesharing durch das BVerfG! Nachdem Gesetzgebung und Rechtsprechung lange die sozialen Folgen der Anwaltskosten bei Filesharing-Fällen vernachlässig haben, nun erste und klare Worte vom Bundesverfassungsgericht. Schlimm, dass die Verfassungshüter den Gerichten dabei dem in der Sache oft befassten OLG Köln folgendes attestierte:

Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil es nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde, … (aus: PM des BVerfG, 13.04.2012)

Dass die Unzufriedenheit längst sogar eine politische Dimension erreicht hat, zeigt der aktuelle Erfolg der „Piraten-Partei“. Diese hat u. a. wegen zahlreicher Abmahnwellen und auch Abmahnmissbrauchs eine Neuordnung dieses Rechtsgebiet zum Wahlkampfthema erkoren und findet ungemeinen Zulauf. Jahrelange Unzufriedenheit bricht sich nun in dem Urteil des BVerfG und dem neuen Politikthema Bahn.

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Reform: Schutz gegen überzogene Abmahnungen

Immer wieder werden Reformen angedacht um überzogene Abmahnungen zu stoppen. Dabei war die Erstattung von Abmahnkosten bis und in der Entscheidung des BGH “Fotowettbewerb” im Jahr 1969 sowieso die Ausnahme. Dies hat sich massiv geändert. Bisherige Bemühungen Abmahnwellen einzuschränken waren erfolglos. So auch die Regelung des § 97a UrhG im Urheberrecht blieben in der Praxis wirkungslos. Abmahnfreundliche Gerichte haben diese Vorschriften derart eng ausgelegt, dass die Wirkung dieser Gesetztes-Refom verpufften. Nun versucht es die Justizministerin noch einmal mit einer Reform auf dem Gesetzeswege. Bleibt zu fragen, wie lange der Prozess dauert und was dann am Ende für die Abmahnopfer an wirksamen Regelungen aus dem Reform-Paket übrig bleibt.

Besserer Schutz gegen überzogene Abmahnungen

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger will gegen zunehmende Missstände bei Abmahnungen vorgehen.

„Die Beschwerden über die wachsende Zahl missbräuchlicher und überzogener Abmahnungen reißt nicht ab. Gerade Kleinunternehmer, die auf der eigenen Internetseite oder über Plattformen wie Ebay und Amazon Handel treiben, geraten durch überzogene Abmahnkosten schnell in finanzielle Bedrängnis.“ Damit solle nun Schluss sein, so die Ministerin. Das Bundesjustizministerium werde demnächst einen Gesetzentwurf vorlegen, der den finanziellen Anreiz für solche Abmahnungen reduzieren soll.

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BGH: Kündigung einer Unterlassungserklärung erschwert

Die mit Abmahnung vorgelegte Unterlassungserklärung ist oftmals zu weit gefasst und begünstigt den Abmahner erheblich. Im Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) der mit Urteil vom 9. März 2010 (Az. VI ZR 52/09) entschieden wurde, wird klar gestellt: Eine einfache und einseitige Kündigung der Unterlassungserklärung ist nicht leicht möglich. Auch wenn dem BGH hier nicht eine Erklärung eines Privaten (z. B. bei Filesharing oder so genannter Bilderklau bei eBay) vorlag: Jede Unterlassungserklärung führt bei Annahme zum Abschluss eines Vergleichs. Mit der Anwendung der Regelungen für einen Vergleich (§ 779 BGB) sind dann Rücktritt und Anfechtung erschwert.

Hinweis RA Exner: Auch wenn sich die fristgerechte Abgabe der Unterlassungserklärung empfiehlt: Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte diese von einem Rechtsanwalt geprüft werden. Die Kanzlei Exner hilft in diesen Fällen weiter.

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