Urteile
LG Aurich: Ferner Gerichtsstandort als Rechtsmissbrauch (AGB + Widerrufsbelehrung bei eBay)
LG Aurich befindet über Rechtsmißbrauch und Absicht der Benachteiligung bei fliegendem Gerichtsstand ohne sachlichen Anhaltspunkt. In der Sache ging es – mal wieder – um rechtswidrige AGB und Widerrufsbelehrungen bei eBay.
Anm. RA Exner: Kurz, knapp und treffend gibt das LG Aurich hier wieder, was Alltag in der Abmahnpraxis ist: Es wird ein ferner Greichtsort gewählt, um dem Antragsgegner die Rechtsverfolgung zu erschweren oder unmöglich zu machen. Zu ergänzen ist: Vielfach- und Massenabmahner verhindern so zudem, dass ein Gericht vor Ort den Umfang der Abmahntätigkeit erkennen kann. Wählt der Abmahner aber weder seinen Wohnsitz bzw. Standort oder den seines Rechtsanwalts ohne nachvollziehbaren Grund, so spricht dies für eine arglistige Benachteiligungsabsicht. Recht so!
Abmahn-Missbrauch: Forderung nach fiktivem Schadensersatz
- Erweist sich das Verhältnis von Umsatz und Amahnkosten insgesamt als unverhältnismäßig, so liegt damit ein Hinweis auf einen Missbrauch der Abmahntätigkeit vor.
- Macht der Abmahner durch Einforderung eine eigene unbewiesene Kostenpauschale geltend, so ist anzunehmen, dass es überwiegend um die Ausbeute von Kostenerstattungen durch die Gegner ging. (Kostenerzielungsabsicht)
- Eine Abmahntätigkeit, die überwiegend dazu benutzt hat, um gegen die Wettbewerber Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung zu generieren, ist unzulässig.
Red. Leitsätze (Rechtsanwalt Exner) zu OLG Hamm, 4 U 9/09, Urteil vom 28.04.2009, Az.: 4 U 9/09:
OLG Hamm: Abmahnung und fiktiver Schadensersatz
A. Die Parteien vertreiben als gewerbliche Verkäufer auf der Auktionsplattform F u.a. Saunaartikel. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach einem Testkauf vom 14.10.2008 das Fehlen einer Widerrufsbelehrung bei Warenlieferung nach Vertragsschluss gemäß §§ 312 c II 1 Nr. 2, 312 d, 355 BGB; 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO (s. Anl. 2, Bl. 11 ff.) und ein defizitäres Impressum ohne die Nennung des/der Komplementär/in i.S.v. § 5 I Nr. 1 TMG (s. Anl. 1, Bl. 9 f.) vorgeworfen. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen (…)
BGH: Keine Haftung der Eltern bei filesharing
Endlich wieder Minderjährigen-Schutz auch im filesharing. Der BGH hat in seinem Urteil (Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus) entschieden, dass Eltern nicht für die Rechtsverletzung ihrer Kinder unter 14 Jahren durch filesharing haften, wenn sie
- die Kinder über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und
- keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwider handelte.
Mit diesem Grundsatzurteil wird endlich wieder in den deutschen Gerichten der Minderjährigen-Schutz auch bei Abmahnungen ernst zu nehmen sein.
Anm. Rechtsanwalt Exner: Jahrelang machen nun schon die Abmahnanwälte Geschäfte mit der Angst der Eltern. Nun ist endlich damit Schluss. Es ist aber bedauerlich und erschreckend zugleich, wie lange abmahnfreundliche Amtsgerichte (bei Kostenverfahren), Land- und Oberlandesgerichte hier zu Lasten der Eltern entschieden haben.
Ich habe nun schon begonnen erste Akten auszusondern, in denen diese Fälle dann zu einer Klageabweisung führen werden. Dem BGH sei Dank!
Hamburg und Berlin: Schutz vor Abmahnungen für WLAN-Betreiber
Endlich kommt eine erste Bewegung auf der politschen Ebene: Die wirtschaftlichen Folgen (“Schäden”) von Abmahnungen bei WLAN-Betreibern in Hotels, Gaststätten und Cafés sollen eingedämmt werden. Bislang kann der Missbrauch der Gäste bzw. Kunden zu Abmahnungen führen, egal ob diese berechtigt oder unberechtigt sind. Laut Pressemitteilung aus Berlin seien dabei “Streitwerte unangemessen hoch und für Bürgerinnen und Bürger oder z.B. Cafés existenzgefährdend”.
Anm Rechtsanwalt Exner: Es ist gut, dass sich auch Hamburg dieser Initiative anschließt. Gerade die Gerichte der Elbstadt sind bekannt für die besondere Höhe der Streitwerte in Abmahnsachen. Während z. B. in Düsseldorf die Eingänge an Abmahnfällen nach einer Reduzierung der Streitwerte durch das OLG erheblich nachgelassen haben, ist Hamburg und die Urteile der Gerichte dort vielfach ein Las Vegas der Abmahnungen.
Derzeit kann den WLAN-Betreibern in Hotels, Gaststätten, Krankenhäusern und Cafés nur dazu geraten werden, in Geschäftsbedingungen (AGB) einen gewissen Selbstschutz gegen Mißbrauch des eigenen WLANs durchzusetzten. Mit Anfragenhierzu ist auch die Kanzlei-Exner betraut. Eine Regelung erscheint insb. schon deshalb erforderlich, um eine Verletzung der Datenschutzregeln zu vermeiden. Als Service für die Gäste ist ein WLAN aus Sicht der Kunden jedenfalls zu begrüßen.
BGH: Missbrauch bei Abmahnung durch Unterlassungserklärung (Werbung bei eBay)
Vorbemerkung RA Exner: Der BGH macht endlich vor, was die Gericht bei wettbewerlichen Abmahnungen prüfen mässen. Auch eine unngemessen weite Unterlassungserklärung kann schon ein Zeichen für einen Rechtsmissbrauch der Abmahnung sein. Wie so oft ging es um Werbung mit einer Garantie bei eBay. Wer also konkret ein verschuldensunabhängige Vertragsstrafen im Wettbewerb fordert, kann nicht auf Erstattung der Anwaltskosten hoffen. Wer dagegen eine solche Abmahnung bekommt, kann sich mit Hoffnung auf Erfolg gegen die Abmahnunge wehren.
BGH: Rechtsmißbrauch bei Abmahnung im Wettbewerb und Unterlassungserklärung
Leitsätze des BGH
- Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.
- Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.
EuGH beschränkt Provider-Pflichten bei filesharing (Filterung)
EuGH – Luxemburg 24.11.2011 | Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzugeben, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen
Eine solche Anordnung beachtet weder das Verbot, solchen Anbietern eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, noch das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten
Diese Rechtssache beruht auf einem Rechtsstreit zwischen der Scarlet Extended SA, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten, und SABAM, einer belgischen Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Verwendung von Werken der Musik von Autoren, Komponisten und Herausgebern zu genehmigen.
SABAM stellte im Jahr 2004 fest, dass Internetnutzer, die die Dienste von Scarlet in Anspruch nähmen, über das Internet – ohne Genehmigung und ohne Gebühren zu entrichten – zu ihrem Repertoire gehörende Werke über „Peer-to-Peer“-Netze (ein offenes, unabhängiges, dezentralisiertes und mit hochentwickelten Such- und Downloadfunktionen ausgestattetes Hilfsmittel zum Austausch von Inhalten) herunterlüden. (…)

