Urteile

LG Bochum: Ohne wirksame Abmahnung Kostenabwehr durch Abschlusserklärung

Redaktioneller Leitsatz: Der Antragsteller eines Antrags auf einstweilige Verfügung muss die Verfahrenskosten tragen, wenn ein vorherigen Anschreiben keine Abmahnung darstellt und der Verfügungsbeklagte u. a. eine Abschlusserklärung abgibt. (hier: Werbung im Internet gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen)

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OLG Hamm: Keine Abmahnung durch Bild-Urheber nach Übertragung ausschließlicher Rechte

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2011 (I-4 U 202/10) – Redaktionelle Leitsätze:

  1. Bei einer Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte ist in erster Linie aktivlegitimiert, wer Inhaber der entsprechenden Rechte ist, also der ausschließliche Lizenznehmer.
  2. Hat der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen, hat er im Regelfall kein schutzwürdiges materielles und ideelles Interesse an Schadensersatzansprüchen.

Anm. RA Exner: Die Kanzlei Exner ist des Öfteren mit den Rechten der Bild-Urheber bei Abmahnungen befasst (z.B. Grafiken, angeblicher Foto-/bzw. Bilderklau, grafisch-textlich gestaltete Buttons auf Internetseiten, usw.). In einem aktuellen Verfahren ist auch die hier angesprochene Aktivlegitimation nach übertragen der ausschließlichen Rechte von wesentlicher Bedeutung gewesen. Anders als das LG Bochum und das OLG Hamm, sah das zunächst befasste Gericht im Lande Schleswig-Holstein aber keinen Anlass auf die gerügte Aktivlegitimation einzugehen. Und dies, obgleich selbst der Abmahnende und spätere Kläger ebenfalls die ausschließliche Rechte-Übertragung vorgetragen und herausgestellt hatte. Eigentlich ein eindeutiger Fall, legt man die Begündungen der beiden Gerichte aus NRW zugrunde. Nun muss die Rechtsmittelinstanz es richten …

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BGH: Rechtsmißbrauch bei Mehrfachabmahnung / Media-Märkte

Rechtsmißbrauch bei Abmahnungen erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Hierzu zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. o6. April 2000, Az. I ZR 75/98 – Grundsatzurteil “Mehrfachabmahnung / Media-Märkte”)

  1. die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes,
  2. das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß,
  3. Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung bzw. Abmahnungen dieses und anderer Verstöße,
  4. auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter.

Das Urteil erging zu Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, in der der allgemeine Rechtsgedanke des Rechtsmißbrauchs 1986 als Norm ausdrücklich im Gesetz verankert wurde.

RA Exner, Kiel – www.gegen-abmahnung.de -

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OLG Hamburg: Keine Antwortpflicht bei unberechtigter Abmahnung

  1. Es gibt keine “Antwortpflicht” des zu Unrecht Abgemahnten, insb. lässt sich daher zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten kein gesetzliches Schuldverhältnis herleiten.
  2. Die einseitige Zusendung einer Abmahnung als solche kann kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht folgen könnte.

Anm: Ausgerechnet von einem Gericht aus dem sonst so Abmahner-freundlichen Hamburg stammt diese Entscheidung. In der Praxis wird dagegen gerade in Hamburg oft der Schluss gezogen: Wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert, dann ist auch eine einstweilige Verfügung berechtigt. Der Grund liegt u. a. in der Überlastung der Gerichte; auch mit verursacht von der Flut der Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.gegen-abmahnung.de

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