OLG Köln: Kein gewerbliches Ausmaß bei filesharing von “Tödliches Kommando – The Hurt Locker” trotz Film-Oscars

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Kino-Film “Tödliches Kommando – The Hurt Locker”. Mit dem Vortrag, dieser Kino-Film sei zu bestimmten Zeiten in peer-to-peer Netzwerken (“Tauschbörsen”) Dritten zugänglich gemacht worden, begehrt sie, der Beteiligten zu 2) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen bestimmte IP-Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesen waren. (…)

Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats liegt ein gewerbliches Ausmaß einer Rechtsverletzung durch das hier in Rede stehende Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke in ein peer-to-peer Netzwerk nach Ablauf von sechs Monaten gerechnet ab dem Erscheinungsdatum des Werkes nur in Ausnahmefällen vor. Danach hat das Landgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin. (…)

Der Senat neigt jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen angesichts der Bedeutung der Verleihung eines – bzw. hier sogar mehrerer – Oscars dazu, vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Oscarverleihung im März 2010 eine neue Frist von sechs Monaten als in Lauf gesetzt anzusehen, zumal die Antragstellerin wenige Wochen nach der Oscarverleihung eine Neuauflage des Films auf den Markt gebracht hat.

OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011, Az. 6 W 91/11

 

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