KG beendet Massen-Abmahnungen von Immobilienmaklern

Anm. RA Exner: Der Beschluss des Kammergerichts (Berlin) vom 22.07.2011, Az. 5 W 161/11 kann Opfern von Vielfachabmahnern im Bereich der Immobilienmakler, Wettbewerbsrecht bzw. auch nach § 6 TMG (Impressum als Pflichtangabe im Internet) helfen: Wegen der fehlenden Zulässigkeit des Antrags hat das Kammergericht den Abmahner / Antragsteller abgewiesen. Grund: Der Abmahner hatte vielfach abgemahnt, ohne selbst nennenswerte Geschäfte im Immobilienbereich zu tätigen.

Opfer – z. B. die auf Abmahnung gezahlt haben – können nun ggf. die Zahlungen zurück fordern. Dabei wird es auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, denn bei Abgabe bzw. Annahme einer Unterlassungserklärung kommt ein Vergleich zustande. Die Anfechtung bzw. Aufhebung eines solchen Vergleichs unterliegt besonderen Rechtsregeln.

In der Praxis sind meist die Nachweise der vielfachen Abmahntätigkeit und der erzielten Einnahmen schwierig. Massenabmahner schlüpfen oft lange durch das Netz der Justiz bzw. erlangen vor Gerichten günstige Urteile. Die prozessuale Waffengleichheit der Parteien ist im Bereich des Abmahn(un)wesens nicht gegeben. Das vorliegende Beispiel zeigt wie dauerhaft und dreist Abmahner über mehrere Jahre ihr “Geschäft” fortsetzen. Dem können und sollten die Gericht durch konsequente Anwendung des Prozessrechts begegnen. Namentlich müssen die Abmahner dem angerufenen Gericht die entsprechendn Auskünfte zum Umfang der Abmahntätigkeit erteilen, da sie zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Erklärung über die tatsächlichen Umstände zur Sache verpflichtet sind (§ 138 Abs. 1 ZPO).

Beschluss des KG Berlin, Az. 5 W 161/11

Red. Leitsätze:

  1. Die Abmahnung vornehmlich zur Generierung (vermeintlicher) Ansprüche ist unzulässig.
  2. Wird bei nur geringfügiger eigener geschäftlicher Tätigkeit seit vielen Jahren (gerichtsbekannt) massenhaft kostenpflichtig abmahnt, ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung unzulässig.
  3. Auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vornehmlich zum Zweck der Gewinnerzielung lässt sich schließen, wenn in 19 Tagen etwa 120 Abmahnungen von Verstößen mit “Abmahnpauschale” in Höhe von je 150,- € zuzüglich Mehrwertsteuer gefordert werden.

Aus dem Urteil

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2011 – 52 O 111/11 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,- € festgesetzt.

Gründe

I. Wie schon in einem früheren Beschwerdeverfahren des Antragstellers vor dem Senat (vgl. Beschl. v. 18.08.2006 – 5 W 165/06) kann auch im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 78 Abs. 5, § 569 Abs. 3 Nr. 1, § 920 Abs. 3, § 936 ZPO – solange über sie nicht mündlich verhandelt wird – nicht dem Anwaltszwang unterliegt und daher zulässiger Weise durch den Antragsteller persönlich eingelegt worden ist (Anwaltszwang verneinen: OLG Celle NJW-RR 2009, 977; OLG Dresden GRUR 1997, 856; OLG Jena, Beschl. v. 29.05.1996 – 2 W 87/98 [zit. nach Orth, WRP 1997, 702, 703]; OLG Karlsruhe GRUR 1993, 697; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 146; Anwaltszwang bejaht: OLG Frankfurt GRUR-RR 2011, 31).

II. Denn die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den sein auf unlautere Irreführung gestützter Antrag (wegen der Angabe einer vermeintlich unrealistisch niedrigen monatlichen Rate in der Immobilienwerbung) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, so dass es auf die – vom Landgericht verneinte – Frage der Begründetheit des Antrags nicht mehr ankommt.

III. Seit vielen Jahren verneint das Kammergericht in zahlreichen Judikaten die Zulässigkeit von Anträgen des Antragstellers nach der genannten Norm, weil er in einer Weise und in einem Ausmaß – kostenpflichtig – massenhaft abmahnt, dass dies auf sein Vorgehen vornehmlich zum Zwecke der Gewinnerzielung zwingend schließen lässt. Statt aller Verfahren seien hier nur erwähnt:

- Beschl. v. 18.08.2006 – 5 W 165/06: Von Dezember 2005 bis Mai 2006 etwa 650 Abmahnungen „zum Thema § 6 TDG“ mit 12.000 € eingenommener „Abmahnkostenerstattungen“

- Beschl. v. 30.10.2007 – 5 W 321/07: Geringer Umfang eigener Tätigkeit, Verfolgung aus dem Internet unschwer ersichtlicher (etwaiger) Verstöße zum Teil weit entfernt tätiger Immobilienmakler und Anderer an der Bagatellgrenze (unter Abmahnung mit Forderung einer „Kostenpauschale“ in Höhe von 150,- € und mehr)

- Beschl. v. 15.08.2008 – 5 W 239/08: Seit 2005 ca. 3.000 Abmahnungen, die etwa 60.000,- € erbracht haben.

- Beschl. v. 21.11.2008 – 5 W 284/08: Keine Tätigkeit als Bauträger und Anlagenberater in größerem Umfang, Verfolgung aus dem Internet unschwer ersichtlicher (etwaiger) Verstöße von Immobilienmaklern und Anderen an der Bagatellgrenze (unter Abmahnung mit Forderung von Kosten in Höhe von 238,00 €).

- Beschl. v. 28.06.2011 – 24 W 47/11: Zwischen Anfang Mai 2011 und dem 19. Mai 2011 etwa 120 Abmahnungen alleine betreffend Angebote für Dachgeschosswohnungen in Berlin und in Bezug auf die (auch dort) gerügte Angabe einer monatlichen Rate unter Verschweigen des in die Berechnung der Rate eingestellten Eigenkapitalanteils mit Abmahnpauschalen in Höhe von 150,- € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Der zuletzt angeführte Fall macht es deutlich: Dem Antragsteller geht es nach wie vor, wie auch schon in der Vergangenheit, nicht (vornehmlich oder gar nur) um die Sauberkeit des Wettbewerbs und die Vermeidung eigener Wettbewerbsnachteile, sondern in beträchtlichem Umfang (auch) um die Erzielung von Einnahmen (so zutreffend KG [24. Zs.] a.a.O.), nämlich dort um die Generierung (vermeintlicher) Ansprüche in Höhe von insgesamt immerhin 18.000 € (zzgl. MWSt.) in nur 19 Tagen (120 Abmahnungen à 150 €). Das aber ist rechtsmissbräuchlich i.S. von § 8 Abs. 4 UWG und damit unzulässig. (…)

aus: Beschluss des KG Berlin, Az. 5 W 161/11

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