Artikel-Schlagworte: „Abmahnung“
OLG Düsseldorf: Abmahnung Rasch völlig unbrauchbare Dienstleistung
Das OLG Düsseldorf hält eine Abmahnung der Kanzlei Rasch beim filesharing für eine völlig untaugliche Dienstleistung. Werden nur pauschal “angebotene Dateien” aufgelistet (hier: 304 Dateien), könne davon allein noch nicht auf eine Urheberrechtsverletzung geschlossen werden. In einem Verfahren, das von der Abmahnkanzlei Rasch geführt wurde, hatte das OLG Düsseldorf am 14.11.2011 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Nachdem das LG die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt hatte, hat nun das OLG Düsseldorf die Entscheidung aufgehoben und dem Abmahnanwalt Rasch eine ganz klare Absage erteilt.
Anm RA Exner: Tatsächlich fehlt es in den Abmahnungen der RAe Rasch immer wieder an der Darlegung der spezifischen verletzten Rechte der Mandanten. Erfreulich, dass nunmehr ein OLG hierzu deutlich Stellung bezieht. Die Landgerichte klagen hierzu immer wieder, dass Sie bei der Flut der Verfahren nicht mehr diese Darlegungen prüfen könnten. Die angebliche Verletzung der Urheberrechte sind aber echte Anspruchsvoraussetzungen. Sie müssen im Einzelfall behauptet und dargelegt werden. Bei einer Abmahnung mit dem Zweck der Prozessvermeidung muss dies inder Abmahnung geschehen. Und daher kann man mit dem OLG Düsseldorf nun auch sagen: Die Darlegung der Verletzung der Urheberrechte sind echte Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung.
Abmahner Rasch bietet bei filesharing “Vergleich” an
Mindestens seit Februar 2011 fügen die Rechtsanwälte Rasch den Abmahnungen einen Text bei, der mit “Vergleich” überschrieben ist. Entsprechende Abmahnungen liegen hier vor. Demnach soll der bzw. die Abgemahnte einen Betrag von 1.200,- € zahlen und damit alle Kosten ausgeglichen sein. Was das heißt, wird zunächst nicht weiter aufgeschlüsselt. Jedenfalls nicht so, dass ein juristischer Laie erkennen kann, was sich dahinter verbirgt. Vor der ungeprüften Annahme des Vergleichs kann ich nur warnen: Nach Annahme eines solchen Vergleichs ist die Rechtslage, namentlich die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil des Abgemahnten wesentlich verschlechtert!
OLG Schleswig: Abmahnung fehlender Widerrufsbelehrung im Autohandel
Dem Oberlandesgericht in Schleswig (Beschluss vom 27.05.2008, Az. 6 W 9/08) lag der klassische Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bei einem Online-Verkauf von Gebrachtwagen im Autohandel vor. Das Gericht hatte für den Bereich des KfZ-Handels über die Abmahnkosten und die Angemessenheit eines Streitwerts für eine Abmahnung und das einstweiliges Verfügungsverfahren zu entscheiden. Das OLG Schleswig bewertete dabei einen Streitwert von 10.000,- Euro in diesem gewerblichen Autohandel als zutreffend und angemessen. Eine gegen eine entsprechende Festsetzung durch das LG Flensburg gerichtete Beschwerde wurde abgewiesen.
Anm RA Exner, Kiel: Die Ausführung des OLG Schleswig zur Herabsetzung des Streitswert sind im Ergebnis überzeugend. Zwei Punkte der Begründung werden jedoch von anderen Gerichten in der Regel nicht geteilt:
- Die Vergütungsvereinbarung ist kein Grund zu einer Erhöhung des Streitwerts. Eine Vergütungsvereinbarung beruht auf dem Willen der Vertragsschließenden. Andere Gerichte wollen dagegen z. B. die Vergütung nach RVG daher entfallen lassen, wenn der Abmahnende und sein Abmahn-Anwalt eine Vergütungsvereinbarung geschlossen haben. Wenn nun der Abmahner unwirtschaftlich vorgeht und durch eine Vergütungsvereinbarung mehr Kosten akzeptiert, als dies nach RVG vorgesehen ist, so ist dies “sein Problem”. Schon die Grundsätze der Schadensminderungspflicht bzw. Mitverschuldens (§ 254 BGB) verbieten, hier eine Erhöhung durch Vergütungsvereinbarung zuzulassen.
- Dass die Streitwerte im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsacheverfahren liegen müssten, ist hier vom OLG Schleswig mit guten Gründen vertreten worden. Andere Gerichte machen hierzu in der Regel keine Ausführungen und setzen die Streitwerte gleich.
AG Aachen: Abmahner unterliegt bei Kostenstreit wegen Filesharing-Abmahnung – Abmahnkosten gekürzt!
AG Aachen, 115 C 77/10 -Redaktionelle Leitsätze:
- Beim Filesharing eines Albums mit 12 Titeln ist ein maximaler Streitwert von 3.000,- EUR angemessen.
- Der Abmahnanwalt kann daher nur Kosten i.H.v. 316,18 EUR fordern (und nicht 2.528,15 EUR wie geklagt bzw. 1.200,- EUR wie mit Abmahnung als „Vergleich“ angeboten).
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach der rechtskräftig gewordnen Entscheidung die Klägerin zu 75 % und der Beklagte zu 25 %.
Anm. RA Exner: Immer wieder gehen hier in der Kanzlei Abmahnungen ein, in denen „vorteilhafte Vergleiche“ angeboten werden. Dabei soll der wegen filesharing abgemahnte zwischen 450,- und 1.200,- EUR zahlen und eine (oft zu weit reichende Unterlassungserklärung) abgeben. Das AG Aachen hat dieser Praxis der Abmahner nun eine sehr klare Abfuhr erteilt. Das Urteil ist zudem der nächst höheren Instanz zur Prüfung vorgelegt worden (Landgericht Aachen, 5 S 127/10) und inzwischen rechtskräftig.
LG Bochum: Ohne wirksame Abmahnung Kostenabwehr durch Abschlusserklärung
Redaktioneller Leitsatz: Der Antragsteller eines Antrags auf einstweilige Verfügung muss die Verfahrenskosten tragen, wenn ein vorherigen Anschreiben keine Abmahnung darstellt und der Verfügungsbeklagte u. a. eine Abschlusserklärung abgibt. (hier: Werbung im Internet gegenüber Endverbrauchern mit Nettopreisen)
OLG Hamm: Keine Abmahnung durch Bild-Urheber nach Übertragung ausschließlicher Rechte
OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2011 (I-4 U 202/10) – Redaktionelle Leitsätze:
- Bei einer Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte ist in erster Linie aktivlegitimiert, wer Inhaber der entsprechenden Rechte ist, also der ausschließliche Lizenznehmer.
- Hat der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen, hat er im Regelfall kein schutzwürdiges materielles und ideelles Interesse an Schadensersatzansprüchen.
Anm. RA Exner: Die Kanzlei Exner ist des Öfteren mit den Rechten der Bild-Urheber bei Abmahnungen befasst (z.B. Grafiken, angeblicher Foto-/bzw. Bilderklau, grafisch-textlich gestaltete Buttons auf Internetseiten, usw.). In einem aktuellen Verfahren ist auch die hier angesprochene Aktivlegitimation nach übertragen der ausschließlichen Rechte von wesentlicher Bedeutung gewesen. Anders als das LG Bochum und das OLG Hamm, sah das zunächst befasste Gericht im Lande Schleswig-Holstein aber keinen Anlass auf die gerügte Aktivlegitimation einzugehen. Und dies, obgleich selbst der Abmahnende und spätere Kläger ebenfalls die ausschließliche Rechte-Übertragung vorgetragen und herausgestellt hatte. Eigentlich ein eindeutiger Fall, legt man die Begündungen der beiden Gerichte aus NRW zugrunde. Nun muss die Rechtsmittelinstanz es richten …

