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OLG Hamburg: Keine Antwortpflicht bei unberechtigter Abmahnung
- Es gibt keine “Antwortpflicht” des zu Unrecht Abgemahnten, insb. lässt sich daher zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten kein gesetzliches Schuldverhältnis herleiten.
- Die einseitige Zusendung einer Abmahnung als solche kann kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht folgen könnte.
Anm: Ausgerechnet von einem Gericht aus dem sonst so Abmahner-freundlichen Hamburg stammt diese Entscheidung. In der Praxis wird dagegen gerade in Hamburg oft der Schluss gezogen: Wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert, dann ist auch eine einstweilige Verfügung berechtigt. Der Grund liegt u. a. in der Überlastung der Gerichte; auch mit verursacht von der Flut der Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.gegen-abmahnung.de

