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OLG Hamburg: Keine Antwortpflicht bei unberechtigter Abmahnung

  1. Es gibt keine “Antwortpflicht” des zu Unrecht Abgemahnten, insb. lässt sich daher zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten kein gesetzliches Schuldverhältnis herleiten.
  2. Die einseitige Zusendung einer Abmahnung als solche kann kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht folgen könnte.

Anm: Ausgerechnet von einem Gericht aus dem sonst so Abmahner-freundlichen Hamburg stammt diese Entscheidung. In der Praxis wird dagegen gerade in Hamburg oft der Schluss gezogen: Wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert, dann ist auch eine einstweilige Verfügung berechtigt. Der Grund liegt u. a. in der Überlastung der Gerichte; auch mit verursacht von der Flut der Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.gegen-abmahnung.de

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